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BGBl I 9/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Pflegefondsgesetzes, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
(NR: GP XXVII RV 1295 AB 1309 S. 139 . BR: 10862 AB 10869 S. 937.)

9. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 2 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Pflegefondsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Bundesgesetzes, in § 4 Abs. 8 erster Satz, § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl „2021“ durch „2023“ ersetzt.

2. Nach § 10 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Vor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von 275 Millionen Euro hinzuzurechnen.“

Artikel 2

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 202/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro“

2. § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2017 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

Artikel 3

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2023 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG)“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,

für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro und

für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro.“

3. In § 2a Abs. 3 wird der Ausdruck „2021“ durch den Ausdruck „2023“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz lauten:

„Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.

Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2023 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.“

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021 und für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023, zu übermitteln.“

6. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Für den Fall, dass

  1. 1. die gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder
  2. 2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,

    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.“

7. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes

Das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis sowie in § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 6 und 7, § 34, § 35, den Paragrafenüberschriften zu §§ 36, 37 und 38, in § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „vierjährig“ durch das Wort „mehrjährig“ in seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Jahrestranchen“ die Wortfolge „und ab dem Jahr 2023 jährlich 13 Millionen Euro“ eingefügt.

3. § 16 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ziel der Finanzzielsteuerung ist es, den Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben für den Zeitraum von 2017 bis 2023 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2021 einen Wert von 3,2 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) und ab 2022 einen Wert von 3,2 Prozent nicht überschreitet.“

4. In § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 6 und 7, § 34, § 35, die Paragrafenüberschriften zu §§ 36, 37 und 38, § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 192/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

§ 57a. (1) Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel

  1. 1. zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und
  2. 2. für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten,

    die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen 750 Millionen Euro und sind den Ländern bis 31. März 2022 zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

Burgenland

17.702.536

Kärnten

53.553.572

Niederösterreich

107.107.144

Oberösterreich

120.000.000

Salzburg

55.403.604

Steiermark

105.000.000

Tirol

76.847.407

Vorarlberg

31.158.442

Wien

183.227.295

(3) Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 30. Juni 2023 eine Evaluierung der Finanzzuweisungen für den Bereich der Krankenanstalten.“

2. § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) jährlich in den Jahren 2017 bis 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,“

3. § 59 Abs. 6 Z 2 lit. d und e lauten:

  1. „d) jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß § 59g und
  2. e) 23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission“

4. In § 59e wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Bereich Gesundheitsförderung werden „Frühe Hilfen“ als ein priorisierter Schwerpunkt zur Verbesserung und Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen für alle Schwangeren, ihre Kleinkinder und Familien mit herausfordernden und die gesundheitlichen und sozialen Chancen beeinträchtigenden Lebensbedingungen festgelegt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 dafür vorgesehenen Mittel werden vom Bund insgesamt 15 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2024 für die Förderung der Umsetzung des nationalen Roll-outs der „Frühen Hilfen“ im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.“

5. In § 59f entfällt der Klammerausdruck.

6. § 59g Abs. 5 erster Satz lautet:

„Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. d nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden.“

7. In § 65b wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 57a, § 59 Abs. 6 Z 2 lit. b, d und e, § 59e Abs. 5, § 59f sowie § 59g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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