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BGBl I 58/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
(NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149 . BR: AB 10920 S. 939 .)

58. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;“

2. § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

  1. „a) zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger,

aa) 3,5 Tonnen übersteigt oder

bb) 2,5 Tonnen übersteigt und höchstens 3,5 Tonnen beträgt und das bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen eingesetzt wird, oder“

3. § 15c lautet:

§ 15c. Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.“

4. Dem § 15d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann die Lenkerin oder der Lenker unter außergewöhnlichen Umständen von § 14a Abs. 1 und 2 abweichen, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, im Fall der Z 1 auch eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit, einzulegen. In diesen Fällen kann die tägliche oder die wöchentliche Lenkzeit

  1. 1. entweder um bis zu einer Stunde überschritten werden, oder
  2. 2. um bis zu zwei Stunden überschritten werden, sofern unmittelbar vor dieser Überschreitung eine ununterbrochene Lenk- oder Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt wurde.

    Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß § 13b ist unzulässig. Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine Ruhezeit von gleicher Dauer auszugleichen, die in Verbindung mit einer ununterbrochenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

5. § 17 lautet samt Überschrift:

„Kontrollgerät und Lenkprotokoll

§ 17. (1) Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 26 bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des § 17a zur Anwendung.

(2) Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Abs. 1 genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Lenkprotokoll geführt wird.

(3) Ist das Kraftfahrzeug

  1. 1. weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
  2. 2. wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Abs. 2 verzichtet,

    haben die Lenkerinnen und Lenker ein Lenkprotokoll nach den Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu führen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.

(5) Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der Lenkprotokolle sowie die Führung eines Verzeichnisses über die als Lenkerinnen und Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Lenkprotokolle und das Verzeichnis können auch elektronisch geführt werden, sind mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt, und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(6) Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung der Lenkprotokolle und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Lenkprotokolle gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.“

6. In § 17a Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Art. 34 Abs. 3 und der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36 nachkommt.“

7. In § 17b wird dem letzten Satz folgende Wortfolge angefügt:

„einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in einer geeigneten Unterkunft“

8. § 18e Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. bei allen anderen Flügen die AOCV 2008 samt ihrer Anhänge,“

9. In § 19a Abs. 8 entfällt der Bindestrich im ersten Satz.

10. § 19b Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne des LAG 2021;“

11. In § 19b Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt und der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt.

12. Nach § 19f Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ angefügt.

13. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat „20b Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „20b Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

14. In § 28 Abs. 3 Z 9 wird das Wort „Fahrtenbuch“ durch das Wort „Lenkprotokoll“ ersetzt.

15. § 28 Abs. 5 Z 4 lautet:

  1. „4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;“

16. § 28 Abs. 5 Z 6 lautet:

  1. „6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;“

17. § 28 Abs. 5 Z 8 lautet:

  1. „8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;“

18. Nach § 28 Abs. 5 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

  1. „9. nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,“

19. § 28 Abs. 7 Z 3 lautet:

  1. „3. der AOCV 2008 samt ihrer Anhänge einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften“

20. § 32 Z 8 lautet:

  1. „8. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006 S. 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49;“

21. § 33 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;
  4. 4. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.“

22. Dem § 34 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 1 Abs. 2 Z 2, § 15c, § 15d Abs. 3, § 17, § 17a Abs. 1, § 17b, § 18e Abs. 3 Z 3, § 19a Abs. 8, § 19b Abs. 3, § 19f Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Z 9, § 28 Abs. 5 Z 4, 6, 8 und 9, § 28 Abs. 7 Z 3, § 32 Z 8, sowie § 33 Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022, treten mit 1. Juni 2022, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Frist in § 17 Abs. 4 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 6 lit. d lautet:

  1. „d) das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;“

2. In § 5 Abs. 3 und 4 und § 15 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit“ und in § 26 Abs. 2 der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit“ ersetzt.

3. Im § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort „Arbeitsverfassungsgesetz“ der Ausdruck „(ArbVG)“ eingefügt.

4. Im § 12b Abs. 3 wird der Ausdruck „des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974“ durch den Ausdruck „ArbVG“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit jeweils zur Kenntnis zu bringen.“

6. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Ebenso sind Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 12 dieser Verordnung verletzen.“

7. § 27 Abs. 5 entfällt, der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

8. § 32b Z 8 lautet:

  1. „8. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006 S. 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49;“

9. Dem § 33a wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 1 Abs. 2 Z 6 lit. d, § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 12b Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 5, § 32b Z 8 sowie § 34, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 27 Abs. 6 außer Kraft.“

10. § 34 lautet:

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;
  3. 3. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.“

Artikel 3

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, gilt;“

2. In § 26 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Arbeitszeitgesetzes“ der Ausdruck „(AZG)“ eingefügt.

3. § 26a lautet samt Überschrift:

„Jugendliche Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

§ 26a. (1) Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern ausgebildet und diese ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem Kontrollgerät gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 oder 5 AZG eingesetzt, so hat die Aufzeichnung der Lenkzeiten und Lenkpausen auf solchen Fahrzeugen mittels Ausdruck vom digitalen Kontrollgerät oder Schaublättern zu erfolgen. Verfügt die bzw. der Jugendliche über eine Fahrerkarte, hat sie bzw. er diese zu verwenden. § 17a AZG ist anzuwenden.

(2) Werden die Jugendlichen ausschließlich auf Fahrzeugen ohne eingebautem Kontrollgerät eingesetzt, so ist für jede und jeden Jugendlichen über ihre bzw. seine Lenkzeiten und Lenkpausen ein Wochenberichtsblatt zu führen. Werden die Jugendlichen teilweise auf solchen Fahrzeugen eingesetzt, sind in das Wochenberichtsblatt nur jene Lenkzeiten und Lenkpausen einzutragen, die nicht durch Ausdrucke, Schaublätter oder gegebenenfalls durch die Daten von der Fahrerkarte gemäß Abs. 1 dokumentiert werden können.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Jugendlichen während der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung der Kontrollgeräte zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.

(4) Während der Fahrten sind Ausdrucke, Schaublätter und Wochenberichtsblätter der vorangegangen 56 Tage sowie gegebenenfalls die Fahrerkarte mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Auf all diese Aufzeichnungen ist auch § 17b AZG anzuwenden.

(5) Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.“

4. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit;
  2. 2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;
  3. 3. hinsichtlich des § 27b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.“

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1 Z 5, § 26a samt Überschrift und § 34 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 58/2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 26a Abs. 4 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.“

Van der Bellen

Nehammer

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