57. Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Übernahmegesetzes
Artikel 3 Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.“
2. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, erfüllen darf.“
3. § 3 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.“
4. In § 65 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 106 ff“ durch den Verweis „§§ 106 bis 113 oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23“ ersetzt.
5. Dem § 164 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2007/36/EG , 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.“
6. Dem § 167 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Banken“ die Wendung „oder gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2007/36/EG , 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1,“ eingefügt.
2. Dem § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 tritt mit 12. August 2022 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 1 der folgende Eintrag eingefügt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:
„§ 2. Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 3 der folgende Eintrag eingefügt:
„2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:
„§ 3. Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“
5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der folgende Eintrag eingefügt:
„3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23
§ 4a. Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes
§ 4b. Abweichungen vom Aktiengesetz
§ 4c. Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
§ 4d. Die Brücken-Zentrale Gegenpartei
§ 4e. Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
§ 4f. Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises
§ 4g. Rechtsmittelverfahren“
6. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 5 der folgende Eintrag eingefügt:
„4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen“
7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 der folgende Eintrag eingefügt:
„§ 5a. Maßnahmen“
8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 der folgende Eintrag eingefügt:
„§ 6a. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen“
9. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 7 die folgenden Einträge eingefügt:
„§ 7a. Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
§ 7b. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen“
10. Vor der Überschrift zu § 1 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“
11. § 1 lautet:
„§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 .“
12. Die Überschrift zu § 2 lautet:
„Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium“
13. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen.“
14. In § 2 werden nach Abs. 1 die folgenden Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23 . Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
(1b) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/23 .“
15. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Beaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Art. 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.“
16. In § 2 werden nach Abs. 2 die folgenden Abs. 2a bis 2d eingefügt:
„(2a) Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelanalyse der zentralen Gegenparteien gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.
(2b) Falls die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 notwendig wird, hat die Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente unter den in den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 angeführten Voraussetzungen und unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu erfolgen.
(2c) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 besteht.
(2d) Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Abs. 2 zur Auswahl der gemäß Art. 71 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.“
17. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 69/2015 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:
„(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.“
18. Vor der Überschrift zu § 3 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“
19. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“
20. § 3 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:
„Die FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:“
21. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von zentralen Gegenparteien zu beauftragen, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 fallen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA oder die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;“
22. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zusammenarbeit der FMA“ die Wortfolge „und der Abwicklungsbehörde“ eingefügt.
23. § 3 Abs. 8 entfällt.
24. Nach § 4 wird der folgende 3. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23
Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes
§ 4a. Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel V Kapitel III Abschnitt 3 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.
Abweichungen vom Aktiengesetz
§ 4b. (1) Die Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 2 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(2) Auf eine gemäß Abs. 1 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
- 1. der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965;
- 2. der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;
- 3. die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.
Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
§ 4c. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 gehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbar ist.
Die Brücken-Zentrale Gegenpartei
§ 4d. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/23 fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Zentraler Gegenparteien gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die endgültige Bewertung gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23 , wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Brücken-Zentralen Gegenpartei auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
(3) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 3 und Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt.
(4) Die Brücken-Zentrale Gegenpartei ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(5) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Brücken-Zentralen Gegenpartei. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.
Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
§ 4e. (1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgt durch Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
- 1. Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
- a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei und
- b) im Fall der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchstabe c und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
- 2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen;
- 3. eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
- 4. Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
- 5. eine kurze Belehrung
- a) über die unmittelbare Rechtswirkung für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei sowie für die von einer Abwicklungsmaßnahme in ihren Rechten Betroffenen und
- b) über die Frist gemäß Abs. 5.
(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilsinhabern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
(5) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 6 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.
(6) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(7) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von drei Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 sind anzuwenden.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 7 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(9) Sobald ein Bescheid gemäß Abs. 8 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.
(10) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 9 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 8 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(11) Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Art. 48 Abs. 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 hat nicht in Bescheidform zu ergehen.
Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises
§ 4f. (1) Abweichend von § 4e kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
(2) Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.
Rechtsmittelverfahren
§ 4g. (1) Beschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
(2) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
(5) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
- 1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet
- 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
- 3. nicht unmöglich ist.
(7) Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen drei Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.“
25. Vor der Überschrift zu § 5 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen“
26. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates“ die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 und als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a“ eingefügt.
27. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist.“
28. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen
§ 5a. Verletzt eine zentrale Gegenpartei Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2021/23 , so kann die FMA
- 1. der zentralen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der zentralen Gegenpartei die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.“
29. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt“ die Wortfolge „oder wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt“ eingefügt.
30. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Strafbestimmungen dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „Strafbestimmungen gemäß Abs. 1, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen,“ und die Wortfolge „§ 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.
31. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,
- 1. Sanierungspläne gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
- 2. der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
- 3. die FMA gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“
32. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 6a. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen eine der in § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.“
33. In § 7 Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 und 4 sowie § 6a“ ersetzt.
34. In § 7 wird nach Abs. 1 der folgende Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, der zentralen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß § 6 Abs. 4 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.“
35. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Soweit sie nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 ergriffen wurden, kann die FMA von ihr getroffene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 5, § 5a sowie Sanktionen gemäß § 6 Abs. 1 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen.“
36. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 4 Z 1 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
37. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Veröffentlichung gemäß Abs. 4“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 4“ ersetzt.
38. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b samt Überschrift eingefügt:
„Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
§ 7a. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
- 2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
- 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
- 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
- 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 7b. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“
39. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1“ ersetzt.
40. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2007/36/EG , 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.“
41. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Abschnitts, § 2, des 2. Abschnitts, § 3, des 3. Abschnitts, der §§ 4a bis 4g, des 4. Abschnitts, der §§ 5a, 6a, 7a und 7b, die Überschrift des 1. Abschnitts, § 1, die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 1, 1a und 1b, § 2 Abs. 2 bis 2d und 4, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1 und 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 7a und 7b samt Überschriften, sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft. § 3 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 11. August 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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