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BGBl I 155/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Bundesgesetz: Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
(NR: GP XXVII IA 2734/A AB 1672 S. 171 . BR: AB 11071 S. 945 .)

155. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39f folgender Eintrag eingefügt:

§ 39g.

Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

2. In § 1 Abs. 1 entfällt in der Z 5 das Wort „sowie“. In der Z 6 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 39g.“

3. In § 2 wird in der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. In der Z 6 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).“

4. Nach § 39f wird folgender § 39g samt Überschrift angefügt:

„Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

§ 39g. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:

  1. 1. COVID-19 Ausfallsbonus
  2. 2. COVID-19 Verlustersatz
  3. 3. COVID-19 Fixkostenzuschuss
  4. 4. COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
  5. 5. COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
  6. 6. COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
  7. 7. COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

(2) Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:

  1. 1. die Leistungsdefinierende Stelle,
  2. 2. den ausbezahlten Betrag,
  3. 3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
  4. 4. die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
  5. 5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
  6. 6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.

(3) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.

(4) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.

(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“

5. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortfolge „(§§ 39a bis 39f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „(§§ 39a bis 39g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025“ ersetzt.

6. Im § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2022 ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Fonds-Gesetz)“

2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „NPO-Unterstützungsfonds“ die Wortfolge „und für Veröffentlichungen nach Abs. 3a“ eingefügt.

3. In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat bis 31. Oktober 2022 sämtliche bis zum 30. September 2022 nach den NPO-Fonds Richtlinienverordnungen (BGBl. II Nr. 300/2020, Nr. 99/2021, Nr. 307/2021, Nr. 59/2022 sowie Nr. 260/2022) gewährte Förderungen über 1 500 Euro pro Kalenderjahr auf der Webseite seines Bundesministeriums zu veröffentlichen. Weitere Veröffentlichungen haben nach jedem Quartal bis spätestens zum darauffolgenden Monatsletzten zu erfolgen. Er ist ermächtigt, die dafür benötigten Daten (Bezeichnung der geförderten Organisation, Bundesland des Sitzes der geförderten Organisation sowie die Höhe der gewährten Förderung je Kalenderjahr) automationsunterstützt zu verarbeiten und für Abfragen öffentlich zugänglich zu machen. Die AWS hat ihm die dafür benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung jedoch auch der AWS übertragen. Die verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder von der Webseite zu löschen.

(3b) Fehlerhafte oder unrechtmäßige Veröffentlichungen sind ohne unnötigen Aufschub richtigzustellen. Die betroffene Non-Profit-Organisation kann sich hierzu an die AWS wenden. Die Einarbeitung der Korrektur oder die Löschung der unrechtmäßigen Veröffentlichung hat auch außerhalb der in Abs. 3a genannten Veröffentlichungsfristen zu erfolgen.“

4. In § 6 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“.

Van der Bellen

Nehammer

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