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BGBl I 101/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 2022
101. (NR: GP XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169 . BR: AB 11027 S. 944 .)

101. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wähler-evidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 87:

„§ 87.

Sprachliche Gleichbehandlung“

  

2. In § 10 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

3. § 23 lautet:

§ 23. (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.“

3a. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wohnadresse sowie die Namen“ durch die Wortfolge „Wohnort sowie die Bezeichnung“ ersetzt.

4. § 39 Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ „(8)“ und „(9)“; nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“

5. In § 39 Abs. 3 und 7 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.

6. In § 55 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

7. Dem § 68 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

8. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.“

9. § 87 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 87. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

10. § 90 zweiter Satz lautet:

„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.“

11. Dem § 91 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

12. Die Anlage 4 lautet:

Artikel 2

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 sowie in § 41 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

2. § 35 lautet:

§ 35. (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.“

2a. In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wohnadresse sowie den Namen“ durch die Wortfolge „Wohnort sowie die Bezeichnung“ ersetzt.

3. § 52 Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“„(7)“ und „(8)“; nach § 52 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“

4. In § 52 Abs. 6 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.

5. In § 69 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

6. Dem § 86 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

7. Dem § 96 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.“

8. § 126 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 126. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

9. § 128 letzter Satz lautet:

„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und 52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“

10. Dem § 129 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 21 Abs. 1, § 35, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ des bisherigen § 52 Abs. 4, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 52 Abs. 5, § 52 Abs. 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 52 Abs. 6 und die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 52 Abs. 7, § 69 Abs. 2, § 86 Abs. 5, § 96 Abs. 6, § 126 samt Überschrift, § 128 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

11. Die Anlage 5 lautet:

Artikel 3

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

1a. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Wohnadresse“ durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.

2. § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechts-änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

4. Die Anlage 1 lautet:

5. Die Anlage 7 lautet:

Artikel 4

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1, § 19 Abs. 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

4. Die Anlage 1 lautet:

Artikel 5

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5, § 20 Abs. 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

4. Die Anlage 1 lautet:

Artikel 6

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Das Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:

„§ 22.

Sprachliche Gleichbehandlung“

  

2. § 12 lautet:

§ 12. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO.“

3. § 22 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

4. Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 26 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und der mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, angefügte § 26 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12, § 22 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 26 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 26 Abs. 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:

„§ 17.

Sprachliche Gleichbehandlung“

  

2. In § 1 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Geschlecht,“.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen“ durch die Wortfolge „In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen“ ersetzt.

4. § 17 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

5. § 18 lautet:

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

6. Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 19 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 19 Abs. 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

„§ 18.

Sprachliche Gleichbehandlung“

  

2. In § 1 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Geschlecht,“.

3. § 18 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

4. § 19 erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.“

5. Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 20 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 2 wird in Z 9 nach dem Wort „Angaben“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.

2. In § 9a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 11 und Z 12 werden angefügt:

  1. „11. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
  2. 12. allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.“

3. § 9a Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,“

4. In § 9a Abs. 3 Z 4 entfällt der Ausdruck „BGBl. I Nr. 9/2004,“.

5. In § 9a Abs. 3 wird in Z 9 nach dem Wort „Meldewesen“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.

6. In § 9a Abs. 3 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 11 bis 13 werden angefügt:

  1. „11. gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,
  2. 12. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
  3. 13. allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.“

7. In § 9a Abs. 4 wird der Ausdruck „und Abs. 3 Z 8 und 9“ durch den Ausdruck „und Abs. 3 Z 8, 9 und 11“ ersetzt.

8. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

§ 9b. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, des § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, des § 52 Abs. 7 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, sowie des § 39 Abs. 8 der Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verarbeitet.“

9. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in § 8 Z 2 lit. c, § 9a Abs. 2 Z 8, 9 und 12, § 9a Abs. 3 Z 6, 7, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben.“

10. In § 52 Z 3 wird die Wortfolge „zweckmäßig ist“ durch die Wortfolge „oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen“ ersetzt.

11. Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

12. In § 59 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 4“ durch den Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 2 und 4“ und der Ausdruck „§ 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs. 7, des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 und des § 9b“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer

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