Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 66.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen enthält der § 72 die näheren Bestimmungen.
(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden ortsüblich zu verbreiten.
Schlagworte
Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40250848
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