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BGBl II 8/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

8. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22. Davon ausgenommen sind jene Schulen, deren Haupttermin vor dem Ende der ersten neun Wochen nach Beginn des zweiten Semesters liegt, auf welche die Bestimmungen der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2021, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Diese Verordnung regelt

  1. 1. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2,
  2. 2. Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen,
  3. 3. Prüfungsgebiete, Dauer der Klausurarbeit und Termine im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
  4. 4. die Durchführung von Ergänzungsunterricht.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen, einschließlich der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, sowie der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, BGBl. II Nr. 42/2021, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C-SchVO 2021/22 als Schülerinnen und Schüler.

(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2

§ 2. (1) Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 35a Abs. 4 C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.

(2) Nach Ende der Sicherheitsphase dürfen Prüfungsorte und Orte des Ergänzungsunterrichts nur von Personen betreten werden, die nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage von Nachweisen gemäß § 4 Z 1 bis 3 und 5 C-SchVO 2021/22 erbracht werden. Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen

§ 3. (1) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung nicht zur Prüfung antreten kann oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern.

(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

Ersatzprüfungstermine

§ 4. (1) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, BGBl. II Nr. 42/2021, verordneten Termin im Haupttermin 2022 nicht antreten konnten, können zu den im Folgenden genannten Ersatzprüfungsterminen zu Klausurarbeiten im Ersatz-Haupttermin 2022 antreten. Die Termine der mündlichen Prüfung bleiben davon unberührt.

(2) Für die nachstehend genannten standardisierten Prüfungsgebiete werden folgende Ersatzprüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:

 

Ersatz-Haupttermin 2022

Prüfungsgebiet

Datum

Latein, Griechisch

Mo

16. Mai 2022

(angewandte) Mathematik

Di

17. Mai 2022

Deutsch

Mi

18. Mai 2022

Englisch

Do

19. Mai 2022

Französisch

Fr

20. Mai 2022

Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch

Di

24. Mai 2022

Italienisch

Mi

25. Mai 2022

(3) Ein Ersatz-Haupttermin für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen.

(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.

Prüfungsgebiete an allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 5. Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

Dauer der Klausurarbeit

§ 6. Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

Abgabetermine für die vorwissenschaftliche Arbeit

§ 7. Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2021/22

  1. 1. in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 25. Februar,
  2. 2. in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 4. März und
  3. 3. in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 11. März

    zu erfolgen.

Ergänzungsunterricht

§ 8. (1) Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht die Durchführung von Ergänzungsunterricht anordnen.

(2) Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen. Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.

(3) Die Schulleitung kann ab den letzten fünf Kalendertagen vor Beginn der Klausurprüfung, hinsichtlich des Ergänzungsunterrichts bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen, ortsungebundenen Unterricht in Form eines IKT-gestützten Unterrichts anordnen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Polaschek

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