9. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 83 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:
Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), BGBl. II Nr. 138/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat
- 1. bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
- 2. im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2024 mindestens 95 vH der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.“
2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Netzbetreiber, die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 vH der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 ausgestattet haben, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Abs. 1 Z 2 sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs. 3 eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.“
3. In § 1 Abs. 5 lautet der zweite Satz:
„Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.“; folgende Sätze werden angefügt:
„Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E-Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben. Der Zeitraum zwischen Äußerung des Kundenwunsches und Installationstermin darf fünf Monate nicht überschreiten.“
4. § 1 Abs. 8 entfällt.
5. In § 2 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie“.
6. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.“
7. In § 2 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch die Wortfolge „ , diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
8. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1, 1a, 5 und § 2 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)