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BGBl II 36/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Verordnung: Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

36. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 2 Z 5 wird der Verweis auf „§ 22b Abs. 2 Z 1 BWG“ durch den Verweis auf „§ 23h Abs. 2 Z 1 BWG“, in § 6a Abs. 2 Z 6 wird der Verweis auf „§ 22b Abs. 2 Z 2 BWG“ durch den Verweis auf „§ 23h Abs. 2 Z 2 BWG“ und in § 6a Abs. 2 Z 7 wird der Verweis auf „§ 22b Abs. 2 Z 3 BWG“ durch den Verweis auf „§ 23h Abs. 2 Z 3 BWG“ ersetzt.

2. In § 16a Z 1 wird der Verweis auf „BGBl. I Nr. 98/2021“ durch den Verweis auf „BGBl. I Nr. 199/2021“ ersetzt.

3. In § 16a Z 3 wird der Verweis auf „ABl. Nr. L 136 vom 21.04.2021 S. 328“ durch den Verweis auf „ABl. Nr. L 410 vom 18.11.2021 S. 201“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 19 wird die Wortfolge „§ 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 11. Februar 2022 außer Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind sowie letztmalig auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. Februar 2022 zu übermitteln sind.“ durch die Wortfolge „§ 6c samt Überschrift und § 10d samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind.“ ersetzt.

5. Dem § 17 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 6a Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 16a Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Ettl Müller

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