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BGBl II 432/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

432. Verordnung: Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

432. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „übergeordnete Institut“ durch die Wortfolge „verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

3. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

4. In § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4,“.

5. In § 6b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82,“.

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen,“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt und nach dem Wort „übermitteln,“ die Wortfolge „sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und“ eingefügt.

9. In § 10a und § 10b Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ jeweils durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

10. § 10b Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,“.

11. § 10c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:

  1. 1. Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
  2. 2. Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;
  3. 3. Anlage I2b.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:

  1. 1. Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
  2. 2. Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.“

12. § 10d Abs. 1 lautet:

„(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

  1. 1. sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
  2. 2. sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.“

13. § 11a lautet:

§ 11a. Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.“

14. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

15. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

16. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

17. § 14a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.“

18. § 14a Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden:

  1. 1. den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3),
  2. 2. den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1), sowie,
  3. 3. sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Art. 7, Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/534
    1. a) nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,
    2. b) besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.
    1. Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“

19. In § 14b Abs. 1 wird die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1,“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

20. In § 14b Abs. 2 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.

21. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

§ 16a. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558 , ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 136 vom 21.04.2021 S. 328;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943 , ABl. Nr. L 210 vom 14.06.2021 S. 1.“

22. Dem § 17 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz, § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

23. Die Anlagen I2a und I2b lauten: (siehe Anlagen).

24. Die Anlage A3c entfällt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Ettl Müller

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