211. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 9, 44 Abs. 4 und 47 Abs. 6 des Biersteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 701/1994 und auf Grund des § 2 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 703/1994, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, wird verordnet:
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme von Ermäßigungen im Bereich der Verbrauchsteuern für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1. Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1;
- 2. DVO 2021/2266: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 26;
- 3. VO 684/2009 : Verordnung (EG) 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2265 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 hinsichtlich der Identifizierung kleiner unabhängiger Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, im elektronischen Verwaltungsdokument, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 24;
- 4. VO 3649/92 : Verordnung (EWG) 3649/92 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, ABl. Nr. L 369 vom 18.12.1992, S. 17 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2264 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 hinsichtlich der Erläuterungen zum vereinfachten Begleitdokument für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 22;
- 5. VO 389/2012 : Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 8.5.2012, S. 1;
- 6. BierStG 2022: Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 - BierStG 2022), BGBl. Nr. 701/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021;
- 7. AlkStG 2022: Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 - AlkStG 2022), BGBl. Nr. 703/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021;
- 8. Kleinerzeuger: Erzeuger alkoholischer Getränke nach Z 9,
- a) der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist,
- b) der nur Betriebsräume nutzt, welche von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind und
- c) dessen Jahresausstoß die in Art. 4 Abs. 1, Art. 9a Abs. 1, Art. 13a Abs. 1, Art. 18a Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 der Alkoholstrukturrichtlinie jeweils angeführten Jahresausstoßmengen nicht überschreitet;
- 9. Kleinerzeuger-Bescheinigung: Bescheinigung nach Art. 1 der DVO 2021/2266 für kleine unabhängige Erzeuger von
- a) Bier (§ 2 Abs. 1 BierStG 2022);
- b) Zwischenerzeugnissen (§ 44 Abs. 2 BierStG 2022);
- c) Wein und Schaumwein (§ 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 BierStG 2022);
- d) anderen gegorenen Getränken, außer Wein und Bier (§ 47 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 4 Z 2 und 3 BierStG 2022);
- e) Alkohol (§ 1 Abs. 6 AlkStG 2022);
- 10. VID-Nr.: Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 2 Nr. 12 und 19 Abs. 2 der VO 389/2012 ;
- 11. UID-Nr.: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 214 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABL. L 347 vom 11.12.2006, S. 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/1159 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1.
Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
- 1. Name oder Firma des Antragstellers;
- 2. Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;
- 3. Adressen der Erzeugungsorte;
- 4. VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;
- 5. Art der hergestellten alkoholischen Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9);
- 6. Jahresausstoß;
- 7. Bestätigung des Antragstellers:
Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;
- Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;
- 8. Angaben über Nachweise zu Z 6 und Z 7;
- 9. Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.
(3) Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Abs. 2 Z 6 eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.
§ 3. Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die
- 1. als Kleinerzeuger alkoholische Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9) herstellen,
- 2. sämtliche Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 Z 8 und 2 Abs. 2 Z 7, soweit jeweils zutreffend, erfüllen,
- 3. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 4. für die die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
§ 4. (1) Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
(2) Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
(3) Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
§ 5. (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach § 3 Abs. 1 BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:
- 1. für Bier von Kleinbrauereien aus anderen Mitgliedstaaten mit
- a) Kleinerzeuger-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sowie
- b) elektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684/2009 mit Texteinträgen nach Art. 2 oder Art. 5 der DVO 2021/2266 oder mit
- c) vereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Art. 3 oder Art. 6 der DVO 2021/2266;
- 2. für Bier von Kleinbrauereien aus Drittländern mit einer amtlichen Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei.
(2) Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Art. 8 der VO 389/2012 überprüfen.
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
§ 6. (1) Die Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ist in der Anmeldung nach § 10 AlkStG 2022 geltend zu machen.
(2) Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach § 2 Abs. 1 AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
(3) Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 setzt die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach §§ 71 Abs. 5, 72 und 77 AlkStG 2022 durch den Steuerschuldner oder den Antragsteller voraus. Zudem hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Zollamt Österreich über Aufforderung in sinngemäßer Anwendung von § 5 Abs. 1 nachzuweisen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Soll nach dem Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 132 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, kann der Steuerschuldner oder Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auch auf andere Weise als nach Abs. 3 nachweisen.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Art. 7 der DVO 2021/2266).
(3) §§ 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 gewähren.
Brunner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)