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BGBl II 175/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS, der Prüfungsordnung AHS-B, der Prüfungsordnung BMHS, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS und der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

175. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS und die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 1 und 5, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 sowie 6 Abs. 3 entfällt jeweils das Wort „Felbertal“.

2. In § 18 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird,“ die Wendung „die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

3. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 und 24 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

4. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,“

5. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

6. In § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung eine angemessene Frist von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Diese beträgt für die Vorbereitung auf den monologischen Teil mindestens 10 Minuten, für die Vorbereitung auf den dialogischen Teil mindestens 5 Minuten. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 18 Abs. 3 erster Satz und § 28 Abs. 2 Z 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
  3. 3. § 27 Abs. 5, § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung AHS-B

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen des zweiten, auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch innerhalb der ersten acht Wochen des ersten, der erstmaligen Abgabe der schriftlichen Arbeit vorangehenden Halbjahres zur Zustimmung vorzulegen.“

2. In § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt im zweiten Klammerausdruck die Wendung „fünf- bis“.

3. In § 15 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird,“ die Wendung „die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 15 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

5. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

6. In § 22 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung eine angemessene Frist von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Diese beträgt für die Vorbereitung auf den monologischen Teil mindestens 10 Minuten, für die Vorbereitung auf den dialogischen Teil mindestens 5 Minuten. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

7. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 9 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 3 erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
  3. 3. § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 3

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 20. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„20a. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 85a.

Diplomarbeit

§ 85b.

Klausurprüfung

§ 85c.

Mündliche Prüfung“

2. In § 17 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird,“ die Wendung „die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Dritte lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

5. In § 23 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

6. Im 4. Abschnitt wird nach dem 20. Unterabschnitt folgender 20a. Unterabschnitt eingefügt:

„20a. UnterabschnittDiplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 85a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 85b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.

Mündliche Prüfung

§ 85c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände
    1. a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
    2. b) „Didaktik der Früherziehung“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände
    1. a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
    2. b) „Didaktik der Früherziehung“ und
    3. c) „Physiologische Grundlagen“.“

7. In § 91 Abs. 5 wird das Wort „und“ am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt.

8. In § 91 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. an der Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“.“

9. Dem § 95 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 20a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie der 20a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 17 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
  3. 3. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
  4. 4. § 91 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2024 Anwendung.“

Artikel 4

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 12. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„12a. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 57a.

Diplomarbeit

§ 57b.

Klausurprüfung

§ 57c.

Mündliche Prüfung“

2. In § 14 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „freigegeben wird“ die Wendung „, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch“ eingefügt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens im den letzten beiden Semestern vorangehenden Semester zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“

5. In § 21 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.“

6. Im 3. Abschnitt wird nach dem 12. Unterabschnitt folgender 12a. Unterabschnitt eingefügt:

„12a. UnterabschnittDiplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 57a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 57b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.

Mündliche Prüfung

§ 57c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände
    1. a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
    2. b) „Didaktik der Früherziehung“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände
    1. a) „Pädagogik der Früherziehung“ und
    2. b) „Didaktik der Früherziehung“ und
    3. c) „Physiologische Grundlagen“.“

7. Dem § 65 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
  3. 3. § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 5

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Auf Grund der §§ 17, 18 und 34 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 33 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, und des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022 wird verordnet:

Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen, BGBl. II Nr. 215/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten,“ durch die Wendung „und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.“

3. In § 7 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek

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