465. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, die Externistenprüfungsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
3. Dem § 35 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 3. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:
„3. Unterabschnitt |
2. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„3a. Unterabschnitt | |
§ 32a. | Abschlussarbeit |
§ 32b. | Klausurprüfung |
§ 32c. | Mündliche Prüfung“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 15. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:
„15. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie - European and International Business, die Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie - Industrial Business und die Handelsakademie - Wirtschaft und Recht)“ |
4. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 15a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„15b. Unterabschnitt | |
§ 70d. | Diplomarbeit |
§ 70e. | Klausurprüfung |
§ 70f. | Mündliche Prüfung |
15c. Unterabschnitt | |
§ 70g. | Diplomarbeit |
§ 70h. | Klausurprüfung |
§ 70i. | Mündliche Prüfung |
15d. Unterabschnitt | |
§ 70j. | Diplomarbeit |
§ 70k. | Klausurprüfung |
§ 70l. | Mündliche Prüfung |
15e. Unterabschnitt | |
§ 70m. | Diplomarbeit |
§ 70n. | Klausurprüfung |
§ 70o. | Mündliche Prüfung“ |
5. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 21. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„21a. Unterabschnitt | |
§ 88a. | Abschlussarbeit |
§ 88b. | Klausurprüfung |
§ 88c. | Mündliche Prüfung“ |
6. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
7. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
8. Im 4. Abschnitt wird der Überschrift des 3. Unterabschnittes folgender Klammerausdruck angefügt:
„(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)“
9. Im 4. Abschnitt wird nach dem 3. Unterabschnitt folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt:
„3a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Abschlussarbeit
§ 32a. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 32b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt - Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).
Mündliche Prüfung
§ 32c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.“
10. In § 59 lautet der Einleitungsteil:
„Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand“
11. § 61 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f) und“
12. In § 61 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt.
13. § 61 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
- a) den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
- b) den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
- c) den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
- d) den Pflichtgegenstand „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
- e) den Pflichtgegenstand „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
- f) „Umweltmanagement“.“
14. In § 61 Abs. 3 lauten die Z 3 bis 6:
- „3. „Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
- 4. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
- 5. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
- 6. „Politische Bildung und Recht“.“
15. In § 61 erhalten die Abs. 4, 5, 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“, „(7)“ bzw. „(8)“.
16. In § 61 wird folgender Abs. 4 vor Abs. 5 (neu) eingefügt:
„(4) Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.“
17. In § 61 Abs. 5 (neu) wird die Wendung „Abs. 3 Z 3“ durch die Wendung „Abs. 3 Z 4“ ersetzt.
18. In § 61 Abs. 6 (neu) wird die Wendung „Abs. 3 Z 4“ durch die Wendung „Abs. 3 Z 5“ ersetzt.
19. In § 61 Abs. 7 (neu) wird die Wendung „Abs. 3 Z 5“ durch die Wendung „Abs. 3 Z 6“ ersetzt.
20. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 15. Unterabschnittes:
„15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie - European and International Business, die Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie - Industrial Business und die Handelsakademie - Wirtschaft und Recht)“
21. Im 4. Abschnitt werden nach dem 15a. Unterabschnitt folgende 15b. bis 15e. Unterabschnitte eingefügt:
„15b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie - European and International Business
Diplomarbeit
§ 70d. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „European and International Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Business Center (Übungsfirma) und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. wenn gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Religion“ oder
- b) „Kultur“ oder
- c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- e) „Naturwissenschaften“ oder
- f) „Volkswirtschaft“ oder
- g) „Recht“ oder
- h) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
- i) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
- j) „Creative Business Solutions“ oder
- k) „Wirtschaftsinformatik“ oder
- l) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
- m) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „International Business“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
- 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
- 2. „Lebende Fremdsprache“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(10) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
15c. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 70g. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70h. (1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. wenn gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70h Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Religion“ oder
- b) „Kultur“ oder
- c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- e) „Naturwissenschaften“ oder
- f) „Recht“ oder
- g) „Volkswirtschaft“ oder
- h) jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder
- i) „Wirtschaftsinformatik“ oder
- j) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
- 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media und Kommunikation“, „Netzwerkmanagement“, „Wirtschafts- und Organisationsstrategie“ oder „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
15d. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie - Industrial Business
Diplomarbeit
§ 70j. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70k. (1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „E-Business Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des entsprechenden Pflichtgegenstandes.
Mündliche Prüfung
§ 70l. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. wenn gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes bzw. der Pflichtgegenstände oder des Seminares des Erweiterungsbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände oder Seminare „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Angewandte Mathematik - Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, „Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial Law“, „Industrial English“) und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Religion“ oder
- b) „Kultur“ oder
- c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- e) „Naturwissenschaften“ oder
- f) „Volkswirtschaft“ oder
- g) „Recht“ oder
- h) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
- j) jener Pflichtgegenstände bzw. Seminare des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Angewandte Mathematik - Industrie“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Industrial English“, „Wirtschaftsethik“), die mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Teil des Prüfungsfaches „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
- k) „Wirtschaftsinformatik“ oder
- l) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
- 1. mindestens einen Pflichtgegenstand oder mindestens ein Seminar des Erweiterungsbereiches (ausgenommen „Angewandte Mathematik - Industrie“, „Wirtschaftsethik“, „Industrial-Processing, Industrial English, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“, „Lebende Fremdsprache“, „Industrial English“, „Industrial Law“ und „Industrial Business Training, Project Management, E-Business-Center (Übungsfirma) und Case Studies“) und
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
- 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
- 2. „Lebende Fremdsprache“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
15e. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie - Wirtschaft und Recht
Diplomarbeit
§ 70m. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft, Management und Recht“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 70n. (1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
- 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 70o. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. wenn gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Religion“ oder
- b) „Kultur“ oder
- c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
- e) „Naturwissenschaften“ oder
- f) „Volkswirtschaft“ oder
- g) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
- h) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder
- i) jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder
- j) „Wirtschaftsinformatik“ oder
- k) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und
- 2. den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
- 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
- 2. „Lebende Fremdsprache“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.“
22. Im 4. Abschnitt wird nach dem 21. Unterabschnitt folgender 21a. Unterabschnitt eingefügt:
„21a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Abschlussarbeit
§ 88a. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Praxis und Kleinkindpflege“ einschließlich dem „Pflichtpraktikum“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder einer verbindlichen Übung oder einem Freigegenstand.
Klausurprüfung
§ 88b. Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
- b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
- c) „Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 88c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“ oder
- b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
- c) „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 88b Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 88b Z 2 lit. b gewählt hat, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
- 1. „Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
- 2. „Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
- 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
(4) Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 sowie § 88a hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.“
23. Der Text des § 92 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Bestimmungen über abschließende Prüfungen an der
- 1. Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3, § 35 samt Überschrift),
- 2. Fachschule für Mode (§ 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 2),
- 3. Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift),
- 4. Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und 3, § 45 samt Überschrift),
- 5. Tourismusfachschule (§ 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift),
- 6. Hotelfachschule (§ 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3),
- 7. Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich des Aufbaulehrganges und ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) (10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
- 8. Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Kultur und Kongressmanagement“ (die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift),
- 9. Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift),
- 10. Fachschule für wirtschaftliche Berufe (der 13. Unterabschnitt des 4. Abschnittes),
- 11. Fachschule für Sozialberufe (§ 65 Z 4 und 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 3),
- 12. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift),
- 13. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (§ 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift),
- 14. Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (§ 80, § 81 samt Überschrift, § 82 samt Überschrift) und
- 15. Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges) (§ 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 sowie § 91 samt Überschrift)
in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 231/2018 sind bis zum Wirksamwerden gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 bis 8 auf abschließende Prüfungen sowie auf Wiederholungen dieser abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“
24. Dem § 95 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die die 3., 3a., 15., 15b. bis 15e. sowie 21a. Unterabschnitte des 4. Abschnitts betreffenden Zeilen sowie § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, die Überschrift des 3., 3a. und 15. Unterabschnittes des 4. Abschnitts, die 15b. bis 15e. Unterabschnitte des 4. Abschnittes, der 21a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie § 92 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. Der Einleitungsteil des § 59, § 61 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 4, Abs. 3 Z 3 bis 6, Abs. 4 bis 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/21 Anwendung. Bis zu Wirksamwerden sind diese Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2020/21 stattgefundenen Reife- und Diplomprüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung AHS-B
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
3. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt (Besondere Bestimmungen) nach den den 1. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„1a. Unterabschnitt | |
§ 24a. | Abschlussarbeit |
§ 24b. | Klausurprüfung |
§ 24c. | Mündliche Prüfung“ |
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.“
4. Im 3. Abschnitt wird nach dem 1. Unterabschnitt folgender 1a. Unterabschnitt eingefügt:
„1a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Abschlussarbeit
§ 24a. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 24b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt - Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).
Mündliche Prüfung
§ 24c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.“
5. Dem § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in einzelnen Prüfungsgebieten“ die Wendung „der Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3“ eingefügt.
2. Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Aufgrund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 1 Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:
- „19a. wenn ein Schüler an einer Polytechnischen Schule in einer Schwerpunktphase gemäß § 11 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes unterrichtet wurde:„Er/Sie hat den Unterricht im Ergänzungsbereich ...................................................... im Gesamtausmaß von …………… Unterrichtstunden besucht.“;“
2. § 3 Abs. 1 Z 21 lautet:
- „21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet wurde (§ 31b des Schulunterrichtsgesetzes):„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................................“;“
3. Nach § 3 Abs. 1 Z 22b wird folgende Z 23 eingefügt:
- „23. An der Mittelschule (6. und 7 .Schulstufe):„Er/Sie ist gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr im Pflichtgegenstand Deutsch nach dem Leistungsniveau ……………, im Pflichtgegenstand Mathematik nach dem Leistungsniveau …………… und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache nach dem Leistungsniveau …………… zu unterrichten.“;“
4. § 3 Abs. 6a entfällt.
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 3 Abs. 1 Z 19, 21 und 23 sowie die Anlagen 2 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 6a außer Kraft.“
6. In den Anlagen 2 und 15 wird in der die Polytechnische Schule betreffenden Zeile jeweils die Wendung „Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik“ durch die Wendung „Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache und Angewandte Mathematik“ ersetzt.
Faßmann
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