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BGBl II 231/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

231. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung BMHS

231. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 24.

Diplomarbeit

§ 25.

Klausurprüfung

§ 26.

Mündliche Prüfung

2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

§ 27.

Abschlussarbeit

§ 28.

Klausurprüfung

§ 29.

Mündliche Prüfung

3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

§ 30.

Abschlussarbeit

§ 31.

Klausurprüfung

§ 32.

Mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 33.

Diplomarbeit

§ 34.

Klausurprüfung

§ 35.

Mündliche Prüfung

4a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

§ 35a.

Diplomarbeit

§ 35b.

Klausurprüfung

§ 35c.

Mündliche Prüfung

5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

§ 36.

Abschlussarbeit

§ 37.

Klausurprüfung

§ 38.

Mündliche Prüfung

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung

§ 39.

Diplomarbeit

§ 40.

Klausurprüfung

§ 41.

Mündliche Prüfung

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 42.

Vorprüfung

§ 43.

Diplomarbeit

§ 44.

Klausurprüfung

§ 45.

Mündliche Prüfung

8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

§ 46.

Abschlussarbeit

§ 47.

Klausurprüfung

§ 48.

Mündliche Prüfung

9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

§ 49.

Abschlussarbeit

§ 50.

Klausurprüfung

§ 51.

Mündliche Prüfung

9a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation

§ 51a.

Diplomarbeit

§ 51b.

Klausurprüfung

§ 51c.

Mündliche Prüfung

10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

§ 52.

Vorprüfung

§ 53.

Diplomarbeit

§ 54.

Klausurprüfung

§ 55.

Mündliche Prüfung

10a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

§ 55a.

Diplomarbeit

§ 55b.

Klausurprüfung

§ 55c.

Mündliche Prüfung

10b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Sozialmanagement“

§ 55d.

Diplomarbeit

§ 55e.

Klausurprüfung

§ 55f.

Mündliche Prüfung

11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“

§ 56.

Diplomarbeit

§ 57.

Klausurprüfung

§ 58.

Mündliche Prüfung

12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“

§ 59.

Diplomarbeit

§ 60.

Klausurprüfung

§ 61.

Mündliche Prüfung

13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

§ 62.

Abschlussarbeit

§ 63.

Klausurprüfung

§ 64.

Mündliche Prüfung

14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

§ 65.

Abschlussarbeit

§ 66.

Klausurprüfung

§ 67.

Mündliche Prüfung

15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business)

§ 68.

Diplomarbeit

§ 69.

Klausurprüfung

§ 70.

Mündliche Prüfung

15a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

§ 70a.

Diplomarbeit

§ 70b.

Klausurprüfung

§ 70c.

Mündliche Prüfung

16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule

§ 71.

Abschlussarbeit

§ 72.

Klausurprüfung

§ 73.

Mündliche Prüfung

17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 74.

Diplomarbeit

§ 75.

Klausurprüfung

§ 76.

Mündliche Prüfung

18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 77.

Diplomarbeit

§ 78.

Klausurprüfung

§ 79.

Mündliche Prüfung

19. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 80.

Diplomarbeit

§ 81.

Klausurprüfung

§ 82.

Mündliche Prüfung

20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 83.

Diplomarbeit

§ 84.

Klausurprüfung

§ 85.

Mündliche Prüfung

21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 86.

Diplomarbeit

§ 87.

Klausurprüfung

§ 88.

Mündliche Prüfung

22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 89.

Diplomarbeit

§ 90.

Klausurprüfung

§ 91.

Mündliche Prüfung“

2. In den §§ 11 Abs. 1 zweiter Satz und 19a zweiter Satz wird das Zitat „§ 36 Abs. 1 Z 3“ jeweils durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 3 wird im ersten Teilsatz des zweiten Satzes die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.

4. In § 23 Abs. 1 wird die Wendung „leg. cit“ durch die Wendung „in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 5 wird im ersten Teilsatz des ersten Satzes die Wendung „in einer lebenden Fremdsprache“ durch die Wendung „in einer besuchten lebenden Fremdsprache“ ersetzt.

6. § 33 samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. 3. zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  4. 4. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.“

7. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.“

8. § 35 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  5. 5. zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Geschichte und Trendforschung“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“ oder
  6. 6. „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
  7. 7. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

9. Im 4. Abschnitt wird nach dem 4. Unterabschnitt folgender 4a. Unterabschnitt eingefügt:

„4a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

Diplomarbeit

§ 35a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 35b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

    c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing“.

Mündliche Prüfung

§ 35c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Modeentwurf“ oder
  2. 2. „Modegrafik und Mediendesign“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Religion“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder
  5. 5. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  6. 6. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.“

10. § 36 samt Überschrift lautet:

„Abschlussarbeit

§ 36. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  2. 2. einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  3. 3. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.“

11. In § 38 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „„Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz)“ jeweils durch die Wendung „„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2)“ ersetzt.

12. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
  6. 6. den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder
  7. 7. die besuchte schulautonome Vertiefung.“

13. Im 4. Abschnitt lauten Bezeichnung und Überschrift des 6. Unterabschnitts:

„6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung“

14. In § 39 Z 1 und 2 wird die Wendung „Ausbildungsschwerpunkt“ jeweils durch die Wendung „schulautonomen Schwerpunkt“ ersetzt.

15. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“.“

16. § 41 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen der politichen Bildung“, „Entwicklung, Grundlagen und Aufgaben moderner Staaten“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Machtstrukturen im Staat“, „Österreichische Verfassung“, „Österreich und EU“ und „Europäische Integration und Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

17. Die §§ 42 und 43 jeweils samt Überschrift lauten:

„Vorprüfung

§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.

Diplomarbeit

§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.“

18. In § 44 Abs. 2 wird Wendung „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ durch die Wendung „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ ersetzt.

19. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.“

20. § 45 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

    a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

    b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. 3. einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, am Aufbaulehrgang im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  4. 4. eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und

    a) den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

    b) den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

    c) den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

    d) einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

  1. 1. des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
  2. 2. des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  3. 3. einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählte Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“, „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

21. § 46 samt Überschrift lautet:

„Abschlussarbeit

§ 46. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
  6. 6. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  7. 7. das Pflichtpraktikum.“

22. § 48 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet

    a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder

    b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
  2. 2. „Tourismusgeografie“ oder
  3. 3. „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
  4. 4. „Reisewirtschaft“ oder
  5. 5. „Rezeption und Hotelmanagement“.“

23. § 49 samt Überschrift lautet:

„Abschlussarbeit

§ 49. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
  5. 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. das Pflichtpraktikum.“

24. In § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 wird die Wendung „Vorbereitungszeit“ jeweils durch die Wendung „Vorarbeiten“ ersetzt.

25. In § 50 Abs. 3 wird die Wendung „Serviceorganisation und Servieren“ durch die Wendung „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ ersetzt.

26. § 51 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Tourismus und Wirtschaft“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.“

27. Im 4. Abschnitt wird nach dem 9. Unterabschnitt folgender 9a. Unterabschnitt eingefügt:

„9a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation

Diplomarbeit

§ 51a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Betriebswirtschaft“,
  2. 2. „Werkstofflehre und -analyse“,
  3. 3. „Präsentation“,
  4. 4. „Produktdesign“,
  5. 5. „Medienwerkstatt“ und
  6. 6. „Produktmanagement und Projektatelier“.

Klausurprüfung

§ 51b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

    c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

§ 51c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

    a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

    b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Werkstofflehre und -analyse“,
  2. 2. „Präsentation“,
  3. 3. „Produktdesign“,
  4. 4. „Medienwerkstatt“ und
  5. 5. „Produktmanagement und Projektatelier“, wobei hier nur die fachtheoretischen Lehrinhalte umfasst sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

  1. 1. „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  2. 2. „Dritte lebende Fremdsprache“.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“ oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 51b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Produktmanagement und Projektatelier“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

  1. 1. „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  2. 2. „Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

28. Im 4. Abschnitt lautet der 10. Unterabschnitt:

„10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

  1. 1. „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
  2. 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
  2. 2. den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(4) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte entfällt die Vorprüfung.

Diplomarbeit

§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ oder
  6. 6. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, bei Fremdsprachen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  7. 7. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

    c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch),

wobei für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Z 2 entfällt.

(3) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.

(5) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

    a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

    b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder
  4. 4. einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand, wobei dieser am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte nur gewählt werden kann, wenn er im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  5. 5. eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
  6. 6. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und

    a) den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

    b) den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

    c) den Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ oder

    d) den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ oder

    e) einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Mathematik, Naturwissenschaften und Ernährung“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

  1. 1. des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
  2. 2. des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  3. 3. einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die zur Klausurprüfung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Küchen- und Restaurantmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Abs. 2 Z 1 sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 nicht wählbar.

(9) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 nicht wählbar.

(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

29. Im 4. Abschnitt wird nach dem 10. Unterabschnitt folgender 10a. und folgender 10b. Unterabschnitt eingefügt:

„10a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

Diplomarbeit

§ 55a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 55b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

    c) „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten; schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß § 55a Z 1 oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.

Mündliche Prüfung

§ 55c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“, „Rechnungswesen und Controlling“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

10b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Sozialmanagement“

Diplomarbeit

§ 55d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 55e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder

    c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

§ 55f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 55e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 und einen zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ sowie „Bewegung und Sport“.

(3) Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 4 verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß § 55d Z 1 oder 4 gewählt wurde.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 55e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Haushaltsökonomie“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

30. Im 4. Abschnitt wird in den Überschriften des 11. und des 12. Unterabschnitts die Wendung „Ausbildungszweig“ jeweils durch die Wendung „Fachrichtung“ ersetzt.

31. § 56 samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und

    a) den Pflichtgegenstand „Religion“ oder

    b) den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder

    c) den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder

    d) den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder

    e) den Pflichtgegenstand „Recht“ oder

    f) den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder

    g) den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder

    h) den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder

    i) einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.“

32. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.“

33. § 58 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

    a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

    b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2 oder 3 oder einen im Cluster „Wirtschaft“ oder „Kultur-, Kongress-, Eventmanagement“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

  1. 1. „Englisch“ oder
  2. 2. „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  3. 3. „Dritte lebende Fremdsprache“,

wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Food, Beverage und Cateringmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

  1. 1. „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  2. 2. „Englisch“ und „Dritte lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

34. § 59 samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
  2. 2. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. 4. „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. 5. „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
  6. 6. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.“

35. § 60 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.“

36. § 61 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 61. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  4. 4. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

    a) „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“, wobei die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche ausgenommen sind, oder

    b) „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder

    c) „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder

    d) „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder

    e) „Umwelttechnologie und Innovation“ oder

    f) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“..

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

37. Im 4. Abschnitt lautet der 13. Unterabschnitt:

„13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)

Abschlussarbeit

§ 62. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
  5. 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. das Pflichtpraktikum.

Klausurprüfung

§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich),
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“ (180 Minuten, schriftlich),
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ (210 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ bzw. des Pflichtgegenstandes „Küche“ an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte und
  2. 2. die Teilbereiche „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“, „Ergonomie“ und „Hygienemanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“ und
  2. 2. den Teilbereich „Gast und Gastlichkeit“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation (mit Übungen)“.

(4) An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Abs. 1 Z 4.

Mündliche Prüfung

§ 64. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ bzw. an der Fachschule für Hörbeeinträchtigte nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Österreichische Gebärdensprache“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Wirtschaftliche Grundlagen und Zusammenhänge“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen“, oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Ernährung“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Ernährung“ und „Naturwissenschaften“, wobei beim Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften“ die Lehrstoffbereiche „(Ver)bindung schafft Neues“ (inklusive Modellbildung), „Gesundheit und Hygiene, Prophylaxe“, „Überblick über die Organsysteme“ und „Energie und Umwelt“ umfasst sind.“

38. § 65 Z 4 und 5 lautet:

  1. „4. „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
  2. 5. „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“.“

39. In § 67 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „„Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz)“ durch die Wendung „„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2)“ ersetzt.

40. § 67 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Somatologie und Pathologie“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
  4. 4. die Pflichtgegenstände „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“ oder
  5. 5. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem dritten Pflichtgegenstand.

(3) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

41. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 15. Unterabschnittes:

„15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business)“

42. Im 4. Abschnitt wird nach dem 15. Unterabschnitt folgender 15a. Unterabschnitt eingefügt:

„15a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business

Diplomarbeit

§ 70a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs - Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Klausurprüfung

§ 70b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und

  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a. umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b. umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 70c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches - Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

    a) „Religion“ oder

    b) „Kultur“ oder

    c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

    d) „Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder

    e) „Naturwissenschaften“ oder

    f) „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder

    g) „Volkswirtschaft“ oder

    h) jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches - Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder

    i) „Wirtschaftsinformatik“ oder

    j) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

    k) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches - Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches - Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.“

43. Die §§ 74 bis 76 jeweils samt Überschrift lauten:

„Diplomarbeit

§ 74. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Klausurprüfung

§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

§ 76. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  2. 2. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
  4. 4. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 75 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

44. Die §§ 77 bis 79 jeweils samt Überschrift lauten:

„Diplomarbeit

§ 77. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Klausurprüfung

§ 78. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

§ 79. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4) und
  4. 4. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  2. 2. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“, oder
  4. 4. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 78 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Hortpraxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
  2. 2. „Englisch (Lernhilfe)“ oder
  3. 3. „Mathematik (Lernhilfe)“.

(7) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

45. In § 80 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

46. § 80 Abs. 2 entfällt.

47. Die §§ 81 und 82 jeweils samt Überschrift lauten:

„Klausurprüfung

§ 81. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie...“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

    a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder

    b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

§ 82. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches und den Pflichtgegenstand „Inklusive Pädagogik“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ oder
  2. 2. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“, „Seminar BE, WE, TG“ und „Instrumentalunterricht“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder
  4. 4. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 81 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ in Kombination mit dem Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ oder „Textiles Gestalten“.

(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

48. § 89 samt Überschrift lautet:

„Diplomarbeit

§ 89. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… - Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.“

49. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.“

50. § 91 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Prüfung

§ 91. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

    a) „Komplementärfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder

    b) „Religion“ oder

    c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

    d) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

    e) „Geschichte und Politische Bildung, Recht“ oder

    f) „Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft“, sofern der Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 2 für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Abs. 3 für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:

  1. 1. an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus den schulautonom eingeführten Pflichtgegenständen im Lehrplanbereich „Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen“,
  2. 2. an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (einschließlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge) aus dem alternativen Pflichtgegenstand „… - Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung,
  3. 3. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft“,
  4. 4. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Wein- und Obstbau, Technologie“,
  5. 5. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
  6. 6. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Gartenbau“,
  7. 7. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landtechnik“,
  8. 8. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Forstwirtschaft und Naturraummanagement“,
  9. 9. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (einschließlich des dreijährigen Aufbaulehrganges) aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Landwirtschaft und Ernährung“,
  10. 10. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Lebensmittel- und Biotechnologie“ und
  11. 11. an der Höheren Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement aus den Pflichtgegenständen des Lehrplanbereiches „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ und dem Pflichtgegenstand „Angewandte Mikrobiologie“.

(6) Die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

51. Dem § 95 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 18 Abs. 3 erster Teilsatz des zweiten Satzes, § 19a zweiter Satz, § 23 Abs. 1 und Abs. 5 erster Teilsatz des ersten Satzes sowie der 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 36 samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 46 samt Überschrift, § 48 samt Überschrift, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und Abs. 3, der 13. Unterabschnitt des. 4. Abschnittes, § 65 Z 4 und Z 5, § 67 Abs. 1 Z 2 und § 67 Abs. 2 und Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
  3. 3. der 4a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 39 Z 1 und Z 2, § 40 Abs. 3, § 41 samt Überschrift, der 9a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, der 10b. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, die Überschrift des 11. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 3, § 58 samt Überschrift, die Überschrift des 12. Unterabschnittes des 4. Abschnittes, § 59 samt Überschrift, § 60 Abs. 3, § 61 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift, § 77 samt Überschrift, § 78 samt Überschrift, § 79 samt Überschrift, § 80, § 81 samt Überschrift sowie § 82 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  4. 4. § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 3 sowie § 35 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Mode mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  5. 5. § 42 samt Überschrift, § 43 samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 45 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für Tourismus mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  6. 6. der 10. Unterabschnitt des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtige der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Haupttermin ab 2019 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  7. 7. § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 2 und § 91 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen des Aufbaulehrganges der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2020 und auf abschließende Prüfungen der Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
  8. 8. die Überschrift des 15. Unterabschnittes des 4. Abschnittes und der 15a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2023 Anwendung.“

Faßmann

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