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BGBl II 30/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten

30. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 265/2012 und BGBl. II Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21 betreffenden Zeilen:

„17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

„18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

„20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

„21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“

3. In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 3 und wird in Z 6 das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Z 1“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 lauten die Z 1 und 2:

  1. „1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
  2. 2. an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und“

5. In § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a und Abs. 4 letzter Satz sowie in § 12 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6“ jeweils durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6“ ersetzt.

6. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

7. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „einer Themenstellung, die“ durch die Wendung „eines Themas, das“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „zwei Wochen eine neue Themenstellung“ durch die Wendung „längstens vier Wochen ein neues Thema“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.“

10. In § 12 Abs. 2 wird vor dem Wort „Klausurarbeit“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

11. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „eine literarische Themenstellung“ durch die Wendung „ein literarisches Thema“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 1 wird vor dem Wort „Klausurarbeiten“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

13. § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.“

14. § 70 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und“

15. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.“

16. In § 70 Abs. 4 wird die Wendung „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ durch die Wendung „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ ersetzt.

17. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 17. Unterabschnittes:

„17. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

18. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 18. Unterabschnittes:

„18. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

19. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 20. Unterabschnittes:

„20. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

20. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 21. Unterabschnittes:

„21. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“

21. Im Schlussteil des § 92 wird das Zitat „§ 69“ durch das Zitat „§ 95“ ersetzt.

22. § 93 samt Überschrift wird durch folgende §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

§ 93. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016)

§ 93a. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4a auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“

23. § 95 Abs. 2 Z 4 wird durch folgende Z 4 und 4a ersetzt:

  1. „4. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
    1. 4a. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden;“

24. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“

25. In Anlage 1 wird in § 68-Ü Abs. 1 Z 1 das Wort „Polititsche“ durch das Wort „Politische“ ersetzt.

Hammerschmid

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