vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 160/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, der Prüfungsordnung BMHS und der Prüfungsordnung Bildungsanstalten

160. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Bildungsanstalten geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten)“

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3.

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Vorprüfung

§ 4.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 5.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6.

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit

§ 7.

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

§ 8.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 9.

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 10.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

§ 11.

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 12.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 13.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 15.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen

§ 16.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen

§ 17.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen

§ 18.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 19.

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

§ 19a.

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 20.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 21.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 22.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 23.

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 24.

Diplomarbeit

§ 25.

Klausurprüfung

§ 26.

Mündliche Prüfung

2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

§ 27.

Abschlussarbeit

§ 28.

Klausurprüfung

§ 29.

Mündliche Prüfung

3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

§ 30.

Abschlussarbeit

§ 31.

Klausurprüfung

§ 32.

Mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 33.

Diplomarbeit

§ 34.

Klausurprüfung

§ 35.

Mündliche Prüfung

5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

§ 36.

Abschlussarbeit

§ 37.

Klausurprüfung

§ 38.

Mündliche Prüfung

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

§ 39.

Diplomarbeit

§ 40.

Klausurprüfung

§ 41.

Mündliche Prüfung

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 42.

Vorprüfung

§ 43.

Diplomarbeit

§ 44.

Klausurprüfung

§ 45.

Mündliche Prüfung

8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

§ 46.

Abschlussarbeit

§ 47.

Klausurprüfung

§ 48.

Mündliche Prüfung

9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

§ 49.

Abschlussarbeit

§ 50.

Klausurprüfung

§ 51.

Mündliche Prüfung

10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

§ 52.

Vorprüfung

§ 53.

Diplomarbeit

§ 54.

Klausurprüfung

§ 55.

Mündliche Prüfung

11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

§ 56.

Diplomarbeit

§ 57.

Klausurprüfung

§ 58.

Mündliche Prüfung

12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

§ 59.

Diplomarbeit

§ 60.

Klausurprüfung

§ 61.

Mündliche Prüfung

13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

§ 62.

Abschlussarbeit

§ 63.

Klausurprüfung

§ 64.

Mündliche Prüfung

14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

§ 65.

Abschlussarbeit

§ 66.

Klausurprüfung

§ 67.

Mündliche Prüfung

15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 68.

Diplomarbeit

§ 69.

Klausurprüfung

§ 70.

Mündliche Prüfung

16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule

§ 71.

Abschlussarbeit

§ 72.

Klausurprüfung

§ 73.

Mündliche Prüfung

17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

§ 74.

Diplomarbeit

§ 75.

Klausurprüfung

§ 76.

Mündliche Prüfung

18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

§ 77.

Diplomarbeit

§ 78.

Klausurprüfung

§ 79.

Mündliche Prüfung

19. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 80.

Diplomarbeit

§ 81.

Klausurprüfung

§ 82.

Mündliche Prüfung

20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

§ 83.

Diplomarbeit

§ 84.

Klausurprüfung

§ 85.

Mündliche Prüfung

21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 86.

Diplomarbeit

§ 87.

Klausurprüfung

§ 88.

Mündliche Prüfung

22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

§ 89.

Diplomarbeit

§ 90.

Klausurprüfung

§ 91.

Mündliche Prüfung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 92.

Übergangsbestimmung

§ 93.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

§ 94.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)

§ 95.

Inkrafttreten

 

Anlage 1 (zu § 93)

Anlage 2 (zu § 94)“

3. § 1 samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
  2. 2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
  3. 3. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
  4. 4. die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  5. 5. die Aufbaulehrgänge der in Z 1 und 4 genannten Schulen und
  6. 6. die Lehrgänge der in Z 3 genannten Schulen

    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.“

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die abschließende Prüfung erfolgt

  1. 1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
  2. 2. an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
  3. 3. an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.“

5. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
    1. a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder
    2. b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,“

6. § 2 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.“

7. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Zusatzprüfungen“ durch die Wendung „Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Diplomarbeit“ durch die Wendung „abschließende Arbeit“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 wird die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ durch die Wendung „abschließende Prüfung“ ersetzt.

10. In den §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 zweiter Satz sowie 14 Abs. 3 werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

11. Im 3. Abschnitt (Hauptprüfung) lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes:

„1. Unterabschnitt

Abschließende Arbeit“

12. § 7 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

§ 7. (1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

(2) Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.“

13. In der Überschrift des § 8, in § 8 Abs. 1 sowie der Überschrift des § 9 werden die Worte „Diplomarbeit“ jeweils durch die Wendung „abschließenden Arbeit“ ersetzt.

14. In den §§ 8 Abs. 2 erster Satz sowie 14 Abs. 1 erster Satz werden die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

15. In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung“ durch die Wendung „Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen“ ersetzt.

16. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen.“

17. § 10 samt Überschrift lautet:

„Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 10. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember.“

18. § 11 samt Überschrift lautet:

„Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 1 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.“

19. In § 12 Abs. 1 wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:“

20. § 14 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten.“

21. Den Überschriften der §§ 15, 16 und 17 wird jeweils die Wendung „an höheren Schulen“ angefügt.

22. § 18 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen.“

23. Dem § 20 wird folgender § 19a samt Überschrift vorangestellt:

„Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 19a. Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 1 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.“

24. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.“

25. § 22 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein.“

26. Im 4. Abschnitt werden die Unterabschnitte 2 bis 14 durch folgende Unterabschnitte 2 bis 22 ersetzt:

„2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Abschlussarbeit

§ 27. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

Mündliche Prüfung

§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Fachkolloquium“ oder
    2. b) „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.

3. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen

Abschlussarbeit

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Fachkolloquium“ oder
    2. b) „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.

4. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 34. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

Mündliche Prüfung

§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    3. c) „Geschichte und Trendforschung“ (nur, wenn der Pflichtgegenstand „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ nicht zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
    4. d) „Geschichte und Politische Bildung“ oder
    5. e) „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ (nur, wenn keiner der Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
    6. f) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder
  3. 3. zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

(10) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.

(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.

5. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode

Abschlussarbeit

§ 36. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  3. 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.

Klausurprüfung

§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (240 Minuten, grafisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ (960 Minuten, praktisch).

Mündliche Prüfung

§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,

  1. 1. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
  6. 6. eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder
  7. 7. eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.

6. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

§ 39. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen“, „Unternehmensführung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Gewerbe“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine eines Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 40 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Diplomarbeit

§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
    1. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    2. b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
    3. c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

Klausurprüfung

§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
    3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“ nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. die nicht bereits gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache oder
  3. 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand
    1. a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
    2. b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
    3. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. die nicht bereits gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache und den Pflichtgegenstand
    1. a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
    2. b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
    3. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  4. 4. einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
    1. a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
    2. b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
    3. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

  1. 1. „Englisch“ oder
  2. 2. „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,

    wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

8. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Abschlussarbeit

§ 46. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder
  6. 6. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  7. 7. das Pflichtpraktikum.

    Z 6 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

§ 47. Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
    2. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
    1. a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
    2. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Tourismusgeografie“ oder
  2. 2. „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
  3. 3. „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. „Reisebüro“ oder
  5. 5. „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

9. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Abschlussarbeit

§ 49. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. 3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.

    Z 3 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Englisch“ oder
    2. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.

10. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. „Service“ (210 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
  2. 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Diplomarbeit

§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

    Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

    Z 2 und 3 finden nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit den Ausbildungsschwerpunkten „Internationale Kommunikation in der Wirtschaft“ und „Fremdsprachenschwerpunkt“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

  1. 1. „Englisch“ oder
  2. 2. „Zweite lebende Fremdsprache“,

    wobei die gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 54 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

11. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder Z 2 und den Pflichtgegenstand
    1. a) „Religion“ oder
    2. b) „Deutsch“ oder
    3. c) „Geschichte und Kultur“ oder
    4. d) „Musikerziehung“ oder
    5. e) „Bildnerische Erziehung“ oder
    6. f) „Wirtschaftsgeographie“ oder
    7. g) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    8. h) „Politische Bildung und Recht“ oder
    9. i) „Food & Beverage & Cateringmanagement“.

Klausurprüfung

§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 1 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß § 56 Z 2 oder Z 3 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes

  1. 1. „Englisch“ oder
  2. 2. „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  3. 3. „Dritte lebende Fremdsprache“,

    wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 lit. a oder zur mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 57 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

12. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Diplomarbeit

§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten, jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder
  2. 2. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. 4. „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. 5. „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  6. 6. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

Klausurprüfung

§ 60. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalentwicklung“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“.

Mündliche Prüfung

§ 61. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
    2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  2. 2. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  4. 4. „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  5. 5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 im Rahmen des Prüfungsgebietes „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

13. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Abschlussarbeit

§ 62. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

Klausurprüfung

§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“ (210 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
  2. 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

Mündliche Prüfung

§ 64. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

14. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe

Abschlussarbeit

§ 65. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Psychologie und Pädagogik“ oder
  2. 2. „Soziale Handlungsfelder“ oder
  3. 3. „Somatologie und Pathologie“ oder
  4. 4. „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
  5. 5. „Pflichtpraxis“.

Klausurprüfung

§ 66. Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 67. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Psychologie und Pädagogik“ und „Pflichtpraxis“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Soziale Handlungsfelder“ und „Pflichtpraxis“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ und „Pflichtpraxis“ oder
  4. 4. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2 oder 3 mit einem der folgenden Pflichtgegenstände:
    1. a) „Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten“ oder
    2. b) „Musikalisch-rhythmische Erziehung“ oder
    3. c) „Somatologie und Pathologie“ oder
    4. d) „Reflexion und Dokumentation“ oder
    5. e) „Politische Bildung und Recht“ oder
    6. f) „Ernährung und Diät“ oder
    7. g) „Seminare“.

15. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 68. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ oder
  2. 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

    Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung

§ 69. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

    An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 70. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Religion“ oder
    2. b) „Kultur“ oder
    3. c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
    4. d) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    5. e) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    6. f) „Naturwissenschaften“ oder
    7. g) „Recht“ oder
    8. h) „Volkswirtschaft“ oder
    9. i) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    10. j) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    11. k) „Wirtschaftsinformatik“ oder
    12. l) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
    13. m) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
  4. 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
    1. a) „Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
    2. b) „Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69 Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

  1. 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

16. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule

Abschlussarbeit

§ 71. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Wirtschaftskompetenz“.

Klausurprüfung

§ 72. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.

Mündliche Prüfung

§ 73. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.

17. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Diplomarbeit

§ 74. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstandsbereiches „Früherziehung“, wobei mindestens ein Unterrichtsgegenstand einem Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 zugeordnet sein muss.

(2) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Klausurprüfung

§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. a) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
      2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
      3. cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      4. dd) „Didaktik“ oder
    2. b) eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
      1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
      2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
      3. cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      4. dd) „Didaktik“ oder
    3. c) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
      2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

§ 76. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. im Fall des § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. nach Maßgabe des Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
    2. b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    3. c) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Pädagogik der Früherziehung“ (Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder
    4. d) „Didaktik“ oder
    5. e) „Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    6. f) „Didaktik“ und „Seminar: Organisation, Management und Recht“ oder
    7. g) „Didaktik“ und „Didaktik der Früherziehung“ (eigener Freigegenstand und Teilbereich des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“), wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und
  3. 3. nach Maßgabe der Abs. 3 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
    1. a) im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Religion“ oder
      2. bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
      3. cc) „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
      4. dd) „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
    2. b) im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
      2. bb) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
      3. cc) „Physik“ oder
      4. dd) „Chemie“ oder
      5. ee) „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder
    3. c) in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
  4. 4. nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
    1. a) im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Musikerziehung“ oder
      2. bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
      3. cc) „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      4. dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      5. ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
    2. b) im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts in
      1. aa) „Bildnerische Erziehung“ oder
      2. bb) „Werkerziehung“ oder
      3. cc) „Textiles Gestalten“ oder
    3. c) im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Bewegungserziehung“ (Teilbereich des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) oder
      2. bb) „Bewegungserziehung“ (Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c bzw. Abs. 1 Z 2 lit. d, e, f und g. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits

  1. 1. das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
  2. 2. der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 75 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(4) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 74 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(5) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 74 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

18. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 77. § 74 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

Klausurprüfung

§ 78. § 75 findet Anwendung.

Mündliche Prüfung

§ 79. § 76 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1. die Prüfungsgebiete gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und
  2. 2. zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
    1. a) „Didaktik der Horterziehung“ und
    2. b) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
      2. bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
      3. cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.

19. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit

§ 80. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

(2) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zu Beginn des Sommersemesters der vorletzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Klausurprüfung

§ 81. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. a) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
      2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
      3. cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      4. dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
    2. b) eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
      1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
      2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
      3. cc) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      4. dd) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
    3. c) zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. aa) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
      2. bb) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

§ 82. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. im Fall des § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. nach Maßgabe des Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
    2. b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    3. c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
    4. d) „Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ und
  3. 3. nach Maßgabe der Abs. 4 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
    1. a) im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Religion“ oder
      2. bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
      3. cc) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
      4. dd) „Geschichte und Sozialkunde“ oder
    2. b) im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
      2. bb) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
      3. cc) „Physik“ oder
      4. dd) „Chemie“ oder
      5. ee) „Biologie und Umweltkunde“ oder
    3. c) in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
  4. 4. nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
    1. a) im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Musikerziehung“ oder
      2. bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
      3. cc) „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“
      4. dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      5. ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
    2. b) im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Bildnerische Erziehung“ oder
      2. bb) „Werkerziehung“ oder
    3. c) im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
      1. aa) „Leibeserziehung“ oder
      2. bb) „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.

(3) Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits

  1. 1. das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
  2. 2. der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 80 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 56 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(6) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 80 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

20. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

§ 83. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

Klausurprüfung

§ 84. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

  1. 1. „Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. 2. „Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  3. 3. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Integrative Didaktik“ oder
  2. 2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
  3. 3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.

Mündliche Prüfung

§ 85. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Pädagogik“ oder
    2. b) „Psychologie“ oder
    3. c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Integrative Didaktik“ oder
    2. b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
    3. c) „Methoden und didaktische Umsetzung“.

21. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 86. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.

Klausurprüfung

§ 87. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 86 gewählten Prüfungsgebiet:

  1. 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. 2. „Spezielle Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 88. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    2. b) „Spezielle Didaktik“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
    2. b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
    3. c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

22. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

§ 89. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.

Klausurprüfung

§ 90. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder
  2. 2. bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände.

Mündliche Prüfung

§ 91. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Komplementärfach“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes) oder
    2. b) „Religion“ oder
    3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    4. d) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
    5. e) „Geschichte und Politische Bildung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.

(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 1 Z 2 für das Fachkolloquium und gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den im III., IV. und/oder V. Jahrgang (im Aufbaulehrgang aus den im I., II. und/oder III. Jahrgang) unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:

  1. 1. An allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ die in diesem Lehrplanbereich schulautonom eingeführten Pflichtgegenstände,
  2. 2. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
  3. 3. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ sowie „Produktion und Technologie“,
  4. 4. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
  5. 5. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
  6. 6. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
  7. 7. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
  8. 8. an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
  9. 9. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „Lebensmittel- und Biochemie“.

(6) Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 9 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

26. § 68 wird in „§ 92.“ umbenannt. Nach dem neuen § 92 werden folgende §§ 93 und 94 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)

§ 93. Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.

Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)

§ 94. Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (§§ 71 bis 73) gemäß § 95 Abs. 2 Z 5 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“

27. § 69 wird in „§ 95.“ Umbenannt. Dem Text des neuen § 95 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;
  2. 2. § 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
  3. 3. § 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
  4. 4. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
  5. 5. Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.“

28. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 werden der Verordnung angefügt.

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund

  1. 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, sowie
  2. 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013,

    wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)“

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 4.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5.

Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV

§ 6.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7.

Prüfungstermine

§ 8.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 9.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 10.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 11.

Durchführung der abschließenden Prüfung

  

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

§ 12.

Klausurprüfung

§ 13.

Mündliche Prüfung

2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

§ 14.

Klausurprüfung

§ 15.

Mündliche Prüfung

6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

§ 22.

Klausurprüfung

§ 23.

Mündliche Prüfung

9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode und das Kolleg für Tourismus)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 29.

Klausurprüfung

§ 30.

Mündliche Prüfung

10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode

§ 31.

Klausurprüfung

§ 32.

Mündliche Prüfung

11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

§ 33.

Klausurprüfung

§ 34.

Mündliche Prüfung

12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

§ 35.

Klausurprüfung

§ 36.

Mündliche Prüfung

13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige

§ 37.

Klausurprüfung

§ 38.

Mündliche Prüfung

14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 39.

Klausurprüfung

§ 40.

Mündliche Prüfung

19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

§ 50.

Klausurprüfung

§ 51.

Mündliche Prüfung

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 54.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 55.

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften“

3. § 1 samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. 1. Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen und
  2. 2. als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgängen und Kollegs

    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“

4. In § 5 lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV“ und werden in Abs. 1, 2 und 3 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 werden durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

  1. „1. an den als Tagesform geführten Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
  2. 2. an den als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.“

6. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und Aufbaulehrgängen für Berufstätige hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.“

9. In § 11 Abs. 9 wird das Zitat „§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997“ ersetzt.

10. Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) entfallen in den Überschriften der Abschnitte 1, 6 und 9 jeweils nach den Worten „für Mode“ die Worte „und Bekleidungstechnik“.

11. Im 2. Teil entfallen in der Überschrift des 9. Abschnittes nach den Worten „für Tourismus“ die Worte „und Freizeitwirtschaft“.

12. Im 2. Teil entfallen die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20.

13. Im 2. Teil wird dem fett gedruckten Teil der Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 12 und 13 jeweils die Wortfolge „für Berufstätige“ angefügt.

14. Im 2. Teil wird den Überschriften des 9. und des 14. Abschnittes jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)“ angefügt.

15. Im 2. Teil lauten die Abschnitte 10 und 11:

„10. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  2. 2. eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“,
  3. 3. eine fünfstündige grafische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf- und Modezeichnen“ und
  4. 4. eine fünfundzwanzigstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt - Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt - Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
    1. a) „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
    2. b) „Textiltechnologie und Textilchemie“ oder
    3. c) „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ oder
    4. d) „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes.

(3) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

11. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Klausurprüfung

§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
  3. 3. für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
    1. a) mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ eine zehnstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ bzw.
    2. b) mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Tourismusorganisationen“ eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Tourismusorganisationen“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(3) Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.

Mündliche Prüfung

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
    2. b) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    3. c) „Informations- und Officemanagement“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.“

16. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 9 sowie die Überschriften der Abschnitte 1, 2, 6, 9, 12, 13 und 14 des 2. Teils sowie die Abschnitte 10 und 11 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 15, 16, 17, 18 und 20 des 2. Teils sowie die Anlage treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“

17. Die Anlage entfällt.

Artikel 3

Änderung der Prüfungsordnung Bildungsanstalten

Auf Grund

  1. 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, sowie
  2. 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013,

    wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel samt Kurztitel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten)“

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 4.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5.

Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV

§ 6.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 8.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 9.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 10.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 11.

Durchführung der abschließenden Prüfung

2. Teil

Besondere Bestimmungen

3. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik - Kolleg für Kindergartenpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 18.

Klausurprüfung

§ 19.

Mündliche Prüfung

4. Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik für Berufstätige

§ 20.

Klausurprüfung

§ 21.

Mündliche Prüfung

6. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 24.

Klausurprüfung

§ 25.

Mündliche Prüfung

7. Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik für Berufstätige

§ 26.

Klausurprüfung

§ 27.

Mündliche Prüfung

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 28.

Inkrafttreten

§ 29.

Außerkrafttreten

 

Anlage 1 (zu § 93)

Anlage 2 (zu § 94)“

3. § 1 samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. 1. Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie
  2. 2. als Sonderform für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Lehrgängen und Kollegs

    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“

4. In § 5 lautet die Überschrift „Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV“ und werden in Abs. 1, 2, 3 und 4 die Wendungen „Jahres- bzw. Semesterprüfung“ jeweils durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

7. Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) entfallen die Abschnitte 1, 2 und 5.

8. Im 2. Teil wird den Überschriften der Abschnitte 4 und 7 jeweils die Wortfolge „für Berufstätige“ angefügt.

9. Im 2. Teil wird den Überschriften der Abschnitte 3 und 6 jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)“ angefügt.

10. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte 3, 4, 6 und 7 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 1, 2 und 5 des 2. Teils sowie § 30 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.“

11. § 30 samt Überschrift entfällt.

Heinisch-Hosek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)