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BGBl II 161/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

161. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen

161. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 361/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Zeile

„Transportbetontechnik:

Anlage A/1/18“

angefügt.

2. In § 1 Z 3 wird die Zeile

„Pharmatechnologie:

Anlage A/3/11“

angefügt.

3. In § 1 Z 4 wird die Zeile

„EDV-Systemtechnik:

Anlage A/4/7“

angefügt.

4. In § 1 Z 6 wird die Zeile

„Lebensmitteltechnik:

Anlage A/6/12“

angefügt.

5. In § 1 Z 9 wird die Zeile

„Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, -Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag:

Anlage A/9/5“

durch die Zeile

„Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel,

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag:

Anlage A/9/5“

ersetzt.

6. In § 1 Z 9 wird die Zeile

„Drogist/Drogistin:

Anlage A/9/6“

nach der Zeile

„Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel,

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag:

Anlage A/9/5“

eingefügt.

7. In § 1 Z 9 wird die Zeile

„Lagerlogistik:

Anlage A/9/11“

durch die Zeile

„Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau:

Anlage A/9/11“

ersetzt.

8. In § 1 Z 9 wird die Zeile

„Mobilitätsservice:

Anlage A/9/15“

nach der Zeile

„EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14“

eingefügt.

9. In § 1 Z 9 werden die Zeilen

„Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau:

Anlage A/9/17

Finanz- und Rechnungswesenassistenz:

Anlage A/9/18

Betriebsdienstleistung:

Anlage A/9/19“

angefügt.

10. In § 1 Z 17 wird die Zeile

„Binnenschifffahrt:

Anlage A/17/4“

nach der Zeile

„Sonnenschutztechnik:

Anlage A/17/3“

eingefügt.

11. Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen Lehrpläne für Freigegenstände und unverbindliche Übungen zu erlassen, wobei ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung maximal 120 Unterrichtsstunden bezogen auf die Gesamtausbildungszeit umfassen darf.“

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2015 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 11, Anlage A in der Fassung der Z 18, 19, 23, 26 und 27 sowie die Änderungen in Anlage A/4/1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 1 Z 1, 3, 4, 6, 9 und 17, Anlage A in der Fassung der Z 13 bis 17, 20, 21 und 25 sowie die Anlagen A/1/18, A/3/11, A/4/7, A/6/12, A/9/6, A/9/11, A/9/15, A/9/17, A/9/18, A/9/19 und A/17/4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2015, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2016 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2017 in Kraft;
  3. 3. Anlage A in der Fassung der Z 22 und 24 tritt hinsichtlich der 1. und der 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2015 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2016 in Kraft.

    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

13. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen), Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/17):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/18):“

ersetzt.

14. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/11):“

ersetzt.

15. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/6):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/7):“

ersetzt.

16. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff nach dem Abschnitt betreffend Anlagen A/6/1 bis A/6/11 folgender Abschnitt eingefügt:

„Beruf (für die Anlage A/6/12):

Grundbegriffe der Lebensmittelchemie. Physik, Elektrotechnik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Lebensmittelproduktionsanlagen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.“

17. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/9/3 und A/9/4):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/18 und A/9/19):“

ersetzt.

18. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff nach dem Abschnitt betreffend die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/18 und A/9/19 folgender Abschnitt eingefügt:

„Beruf (für die Anlagen A/9/6 und A/9/8):

Grundbegriffe der Apotheke, Botanik und Heilkräuter. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.“

19. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C entfällt im Lehrstoff der Abschnitt betreffend Anlage A/9/16.

20. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff im Abschnitt betreffend Anlagen A/9/10 und A/9/11 die Zeile

„Speditionslogistik, Lagerlogistik“

durch die Zeile

„Speditionslogistik, Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau“

ersetzt.

21. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff nach dem Abschnitt betreffend Anlage A/9/13 folgender Abschnitt eingefügt:

„Beruf (für die Anlage A/9/15):

Volks- und Betriebswirtschaft. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Anfragen, Angebote, Bestellungen und Verträge. Liefer- und Zahlungsbedingungen.“

22. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C lautet im Lehrstoff der Abschnitt betreffend Anlage A/15/11:

„Beruf (für die Anlage A/15/11):

Grundbegriffe der Flugtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Flugzeuge, Triebwerke und Bordausrüstung. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.“

23. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/16/3):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/16/4):“

ersetzt.

24. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/17/1 und A/17/7):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/17/1, A/17/7 und A/17/8):“

ersetzt.

25. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/17/2):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/17/2 und A/17/4):“

ersetzt.

26. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C entfällt im Lehrstoff der Abschnitt betreffend Anlage A/17/4.

27. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt C lautet der letzte Absatz:

„Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1 bis A/9/4, A/9/6 bis A/9/8, A/9/10 bis A/9/15 und A/9/17 bis A/9/19, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

28. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1/18 wird nach Anlage A/1/17 angefügt.

29. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/3/11 wird nach Anlage A/3/10 angefügt.

30. In der Anlage A/4/1 wird im Klammerausdruck nach der Anlagenüberschrift das Wort „Gebäudetechnik“ durch das Wort „Gebäudeleittechnik“ ersetzt.

31. In der Anlage A/4/1, Abschnitt III, zweiter Absatz wird das Wort „Gebäudetechnik“ durch das Wort „Gebäudeleittechnik“ ersetzt.

32. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/4/7 wird nach Anlage A/4/6 angefügt.

33. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/6/12 wird nach Anlage A/6/11 angefügt.

34. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/6 wird nach Anlage A/9/5 eingefügt.

35. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/11 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage.

36. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/15 wird nach Anlage A/9/14 eingefügt.

37. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/9/17, A/9/18 und A/9/19 werden nach Anlage A/9/16 angefügt.

38. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/4 wird nach Anlage A/17/3 eingefügt.

Heinisch-Hosek

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