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BGBl II 361/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

361. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen

361. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2013, wird wie folgt geändert:

1. In§ 1 Z 2 -wird die Zeile-

„Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker:

Anlage A/2/3“

durch die Zeile

„Gold-, Silber- und Perlensticker, Maschinsticker:

Anlage A/2/3“

und die Zeile

„Textiltechnik-Maschentechnik, Webtechnik:

Anlage A/2/7“

durch die Zeile

„Textiltechnologie:

Anlage A/2/7“

ersetzt.

2. In § 1 Z 15 wird die Zeile

„Uhrmacher:

Anlage A/15/6“

durch die Zeile

„Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in:

Anlage A/15/6“

und die Zeile

„Textilmechanik:

Anlage A/15/11“

durch die Zeile

„Luftfahrzeugtechnik:

Anlage A/15/11“

ersetzt.

3. In § 1 Z 17 wird nach der Zeile

„Metallbearbeitung:

Anlage A/17/7“

die Zeile

„Seilbahntechnik:

Anlage A/17/8“

eingefügt.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die in einem Lehrberuf mit verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden. Hiebei ist auf den für den Lehrberuf verordneten Lehrplan Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben des verordneten Lehrplans erreicht werden.“

5. In Anlage A/11/3 Abschnitt I (Stundentafel) entfällt in der Stundentafel im Bereich der Freigegenstände der Ausdruck „Bauökologie“.

6. In Anlage A/21/1 Abschnitt I (Stundentafel) wird in der Stundentafel in der Zeile „Berufsbezogene Fremdsprache“ die Wendung „40-20“ durch die Wendung „40-120“ ersetzt.

7. Dem § 4 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 1 Z 2, 15 und 17 sowie die Anlagen A/2/3, A/2/7, A/11/3, A/15/6, A/15/11, A/17/8 und A/21/1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2013 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2014, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2015 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2016 in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

8. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/2/3, A/2/7, A/15/6 und A/15/11 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

9. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/8 wird nach Anlage A/17/7 eingefügt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Schmid

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