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BGBl I 15/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: OTA-Gesetz
(NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135 . BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (OTA-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 3 Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Artikel 4 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG)“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Hauptstück folgende Einträge eingefügt:

„2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

§ 26a Berufsbild

§ 26b Berufsbezeichnung

§ 26c Berufsberechtigung

§ 26d Qualifikationsnachweis

§ 26e Berufsausübung

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

§ 26f Ausbildung

§ 26g Ausbildung im Dienstverhältnis

§ 26h Ausbildungsverordnung“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 40 … Sportwissenschafter/innen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40a Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich“

4. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Assistenzberufen“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

5. In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „ , die Operationstechnische Assistenz“ eingefügt.

6. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „ , der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

7. § 3 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
  2. 4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724 , ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;“

8. In § 3a Abs. 1 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

9. In § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

10. Nach § 26 wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„2a. Hauptstück

Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Berufsbild

§ 26a. (1) Die Operationstechnische Assistenz umfasst

  1. 1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
  2. 2. die Assistenz des/der Arztes/Ärztin

    bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen

  1. 1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
  2. 2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
  3. 3. einfache intraoperative Assistenz,
  4. 4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
  5. 5. die OP-Dokumentation und
  6. 6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten

    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.

(3) Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst

  1. 1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
  2. 2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
    1. a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. c) Verabreichung von Sauerstoff;

(4) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

  1. 1. Hygienemanagement,
  2. 2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,
  3. 3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
  4. 4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
  5. 5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
  6. 6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.

(5) Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

Berufsbezeichnung

§ 26b. (1) Personen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

  1. 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
  2. 2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

  1. 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  2. 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  3. 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

    ist verboten.

Berufsberechtigung

§ 26c. (1) Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen,
  2. 2. einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen und
  3. 3. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.

(2) Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
  2. 2. die Informationen gemäß § 19 Abs. 6 durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.

Qualifikationsnachweis

§ 26d. (1) Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26f).

(2) Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. § 16 Abs. 2 bis 12 ist anzuwenden.

(3) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Abs. 2 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau zu beantragen. § 17 ist anzuwenden.

Berufsausübung

§ 26e. (1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

    erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.

(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Ausbildung

§ 26f. (1) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

(3) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an

  1. 1. Schulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),
  2. 2. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oder
  3. 3. Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)

    durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.

(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. 1. die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  2. 2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
  3. 3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.

(5) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(6) Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

Ausbildung im Dienstverhältnis

§ 26g. (1) Das zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

(2) Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß § 26f zu absolvieren.

(3) Die praktische Ausbildung ist am Dienstort unter der Verantwortung des/der Ausbildungsverantwortlichen zu absolvieren, wobei der Kompetenzerwerb, der Theorie-Praxis-Transfer und die Qualitätssicherung sicherzustellen sind.

(4) Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Ausbildungsverordnung

§ 26h. Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2. die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. 3. die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. 4. die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. 5. die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. 6. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. 7. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. 9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. 10. die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen

    nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“

11. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich

§ 40a. Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 gemäß § 30a GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022

  1. 1. berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben, und
  2. 2. verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß § 26b anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß § 30a GuKG angeführten Bezeichnung zu führen.“

12. § 41 lautet:

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  2. 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.

(2) Wer

  1. 1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12, 26b und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  2. 2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 40a Z 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
  3. 3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.“

13. Dem § 42 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit 1. Juli 2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3a Abs. 1, § 8 Abs. 1, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 40a samt Überschrift sowie § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft. Die Verordnung auf Grund des § 26h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

2. § 2a Z 4 und 5 lautet:

  1. „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
  2. 5. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724 , ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;“

3. § 2b Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der Anzeige (§ 7),“

4. § 21 lautet:

§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfasst

  1. 1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie
  2. 2. die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.

(2) Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen

  1. 1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
  2. 2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
  3. 3. einfache intraoperative Assistenz,
  4. 4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
  5. 5. die OP-Dokumentation und
  6. 6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten

    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.

(3) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

  1. 1. Hygienemanagement,
  2. 2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,
  3. 3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
  4. 4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
  5. 5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
  6. 6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.“

5. In § 30a Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;“

6. Dem § 117 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 21 und § 30a Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,“

2. § 3 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
  2. 4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724 , ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;“

3. In § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz“ durch die Wortfolge „der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 8a Z 2 werden das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Pflegeassistenz“ die Wortfolge „ , Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich“ eingefügt.

5. Dem § 29 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Mit 1. Juli 2022 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 1 und Abs. 8a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft.

(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß § 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.“

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 5a wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen“ eingefügt.

2. Nach § 15 Abs. 2o wird folgender Abs. 2p eingefügt:

„(2p) § 1 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf“ durch den Ausdruck „in Schulen und Lehrgängen“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 16 lit. b wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§§ 25 oder 26g“ ersetzt.

3. Nach § 761 wird folgender § 762 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022

§ 762. Die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird in Z 14 nach dem Wort „Fachassistenz“ die Wortfolge „oder Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

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