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BGBl I 48/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Führerscheingesetzes und des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
(NR: GP XXVII IA 1252/A AB 679 S. 85 . BR: AB 10555 S. 923 .)

48. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:

In § 117 Abs. 33 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:

In § 36 Abs. 25 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

  1. 1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie
  2. 2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

    Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

1a. Dem § 33 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

  1. 1. Namen,
  2. 2. Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
  3. 3. Geschlecht,
  4. 4. Geburtsdatum,
  5. 5. Versicherungsnummer und
  6. 6. Meldeadresse.

    Die Entscheidungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der obgenannten Information nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

2a. Dem § 49 wird folgender Absatz 30 angefügt:

„(30) § 33 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase

§ 132a. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase

§ 41b. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. März 2021“ jeweils durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

3. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

„Überbrückungskredite

§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.“

4. In § 17 Abs. 8 wird der zweite Satz aufgehoben.

5. In § 17 werden folgende Absätze angefügt:

„(9) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.“

Van der Bellen

Kurz

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