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BGBl II 527/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

527. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

527. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 4a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„4b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

§ 35d.

Diplomarbeit

§ 35e.

Klausurprüfung

§ 35f.

Mündliche Prüfung“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 12. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„12a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe -
Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“

§ 61a.

Diplomarbeit

§ 61b.

Klausurprüfung

§ 61c.

Mündliche Prüfung“

3. Im 4. Abschnitt wird nach dem 4a. Unterabschnitt folgender 4b. Unterabschnitt eingefügt:

„4b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

Diplomarbeit

§ 35d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ oder
  3. 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 35e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.

Mündliche Prüfung

§ 35f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ oder
  3. 3. zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 35e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Geschichte und Trendforschung“ oder
  5. 5. „Geschichte und Recht“ oder
  6. 6. „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ oder
  7. 7. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

4. Im 4. Abschnitt wird nach dem 12. Unterabschnitt folgender 12a. Unterabschnitt eingefügt:

„12a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“

Diplomarbeit

§ 61a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand

  1. 1. „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
  2. 2. „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. 4. „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
  5. 5. „Landschafts- und Raumplanung“.

Klausurprüfung

§ 61b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
    3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.

Mündliche Prüfung

§ 61c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis d oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
  4. 4. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
    1. a) den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
    2. b) den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
    3. c) den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
    4. d) den Pflichtgegenstand „Landschafts- und Raumplanung“ oder
    5. e) „Umweltmanagement“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. „Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
  4. 4. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  5. 5. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

5. In § 70 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach der Wendung „„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume““ der Klammerausdruck „(ausgenommen Aufbaulehrgang)“ eingefügt.

6. Dem § 95 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 70 Abs. 1 Z 3 lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. das Inhaltsverzeichnis betreffend den 4b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, der 4b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.“

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 3. Abschnitt lauten die den 7. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:

„7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)

§ 40.

Diplomarbeit

§ 41.

Klausurprüfung

§ 42.

Mündliche Prüfung“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 7. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„7a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik

§ 42a.

Diplomarbeit

§ 42b.

Klausurprüfung

§ 42c.

Mündliche Prüfung“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„8a. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie - Digital Business
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 45a.

Diplomarbeit

§ 45b.

Klausurprüfung

§ 45c.

Mündliche Prüfung“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„8b. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 45d.

Diplomarbeit

§ 45e.

Klausurprüfung

§ 45f.

Mündliche Prüfung“

5. Im 3. Abschnitt lautet die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts:

„7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)“

6. In § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d wird nach der Wendung „„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume““ der Klammerausdruck „(ausgenommen Aufbaulehrgang für Berufstätige)“ eingefügt.

7. Im 3. Abschnitt wird nach dem 7. Unterabschnitt folgender 7a. Unterabschnitt eingefügt:

„7a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik

Diplomarbeit

§ 42a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Klausurprüfung

§ 42b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 42c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Religion“ oder
    2. b) „Kultur“ oder
    3. c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    4. d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    5. e) „Naturwissenschaften“ oder
    6. f) „Recht“ oder
    7. g) „Volkswirtschaft“ oder
    8. h) jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“, die nicht Teil des Prüfungsgebietes „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
    9. i) „Wirtschaftsinformatik“ oder
    10. j) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
    11. k) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.“

8. Im 3. Abschnitt wird nach dem 8. Unterabschnitt folgender 8a. Unterabschnitt eingefügt:

„8a. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie - Digital Business
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 45a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.

Klausurprüfung

§ 45b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 45c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Wirtschaftsrecht und E-Business“ oder
    2. b) „Volkswirtschaft“ oder
    3. c) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    4. d) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
    5. e) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“ nach Wahl der Schule: „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“, „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“, „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ bzw. „Fachsprache Englisch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, beim „Fremdsprachenseminar“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.“

9. Im 3. Abschnitt wird nach dem 8a. Unterabschnitt folgender 8b. Unterabschnitt eingefügt:

„8b. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 45d. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.

Klausurprüfung

§ 45e. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 45f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Recht“ oder
    2. b) „Volkswirtschaft“ oder
    3. c) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    4. d) „Wirtschaftsinformatik“ oder
    5. e) „Seminar ERP“ oder
    6. f) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
    7. g) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.“

10. Dem § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
  2. 2. das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
  3. 3. das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.“

Faßmann

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