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BGBl II 174/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Geschäftsordnungs-Novelle 2022 - Geo.-Nov 2022

174. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 - Geo.-Nov 2022)

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 4 Abs. 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, und des § 17 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im III. Hauptstück lautet die Bezeichnung des 1. Kapitels:

„Vorschreibung von Gebühren und Kosten“

2. In § 209 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten“ durch die Wendung „Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt,“ ersetzt.

3. In § 209 Abs. 2 wird nach der Wendung „§ 35 EO“ die Wendung „gegen Zahlungsaufträge“ eingefügt.

4. In § 210 Abs. 1 wird das Wort „Gerichtsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

5. § 210 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Kosten nach § 1 Z 5 GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.

(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (§ 391 Abs. 2 StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.

(4) Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des § 283 Abs. 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.“

6. Dem § 214 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.“

7. In § 215 entfallen vor Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

8. § 216 entfällt samt Überschrift.

9. In § 217 Abs. 1 wird nach der Wendung „Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ die Wendung „über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt,“ eingefügt.

10. § 217 Abs. 4 entfällt.

11. § 218 Abs. 1 lautet:

„(1) Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.“

12. In § 232 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (§ 6a Abs. 4 GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen.“

13. In § 232 Abs. 3 werden die Wendung „der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ durch die Wendung „der weiterleitenden Dienststelle“ und die Wendung „die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ durch die Wendung „die weiterleitende Dienststelle“ ersetzt.

14. § 234 lautet samt Überschrift:

„Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO

§ 234. (1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

(2) Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.“

15. § 235 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs. 2 StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.“

16. § 235 Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (§ 391 Abs. 1 StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (§ 391 Abs. 2 StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.“

17. § 393 Abs. 4 entfällt.

18. §§ 567 und 568 samt Überschriften entfallen.

19. Dem § 645 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bezeichnung des 1. Kapitels im III. Hauptstück, § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4, § 214 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl. II Nr. 174/2022, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. § 215 Abs. 2, § 216, § 217 Abs. 4, § 393 Abs. 4, sowie § 567 und § 568 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV

Die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), BGBl. Nr. 559/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 595/2021, wird wie folgt geändert:

20. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt.“

21. § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“

Zadic

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