vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 173/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Verordnung: Änderung der COVID-19-Registerverordnung

173. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Einrichtung eines Registers für hospitalisierte COVID-19-Patientinnen und -Patienten (COVID-19-Registerverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers für hospitalisierte COVID-19-Patientinnen und -Patienten (COVID-19-Registerverordnung), BGBl. II Nr. 26/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 2 wird jeweils die Wortfolge „COVID-19-Patientinnen und -patienten“ durch die Wortfolge „Patientinnen und -Patienten mit COVID-19“ ersetzt.

2. § 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Zur Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 sowie“

3. Der bisherige Text des § 3 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen gemäß § 15 iVm § 15a Abs. 5 GÖGG ausschließlich zur Erzeugung der Pesudonymse „bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH)“ sowie des verschlüsselten „bereichsspezifisches Personenkennzeichen amtiche Statistik (bPK-AS)“ verarbeitet werden. Unmittelbar nach Erzeugung der Pseudonyme sind

  1. 1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 nach Zuordnung zu den Altersgruppen 0 Jahre, 1-4 Jahre, 5-9 Jahre, 10-19 Jahre, 20-29 Jahre, 30-39 Jahre, 40-49 Jahre, 50-59 Jahre, 60-69 Jahre, 70-79 Jahre, 80 Jahre und älter

    zu löschen.“

4. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Stationärer Status und/oder Entlassung (Normalstation; Intensivstation; Patientin/Patient entlassen; Patientin/Patient tot)“

5. In § 4 entfällt die Wortfolge „Länder, die Landesgesundheitsfonds und die“.

6. § 5 lautet:

§ 5. Datenschutzrechtlich verantwortlich gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß § 2 zum Zweck der Übermittlung gemäß § 4 sowie für die Übermittlung selbst sind die jeweiligen Träger der Krankenanstalten. Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die Führung des Registers Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.“

7. In § 6 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „iVm“ durch die Worfolge „in Verbindung mit“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die in § 15a Abs. 8 bis 11 GÖGG normierten Datensicherheitsmaßnahmen sind anzuwenden.“

8. Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Sofern keine anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Mitarbeiter:innen der GÖG über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus zur Verschwiegenheit über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, verpflichtet.

(4) Die auf Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind gemäß § 15a Abs. 6 zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 2 dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 5 Jahre nach Übermittlung an die GÖG.“

9. In § 7 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Rauch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)