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BGBl II 26/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Verordnung: COVID-19-Registerverordnung

26. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers für hospitalisierte COVID-19-Patientinnen und -Patienten (COVID-19-Registerverordnung)

Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt verordnet:

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für hospitalisierte COVID-19-Patientinnen und -Patienten eingerichtet.

(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

§ 2. Das Register dient zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Krankenanstalten

  1. 1. als Grundlage für ein effektives und effizientes Krisenmanagement; zur Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung sowie
  2. 2. für wissenschaftliche Zwecke (u.a. zur Analyse der Behandlungsprozesse und -ergebnisse bei stationär betreuten COVID-19-Patientinnen und -Patienten).

§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt, folgende Daten zu COVID-19-Patientinnen und -Patienten gemäß § 15 iVm § 15a GÖGG zu verarbeiten:

  1. 1. Namen
  2. 2. Geburtsdatum
  3. 3. Geschlecht
  4. 4. Postleitzahl des Hauptwohnsitzes
  5. 5. Krankenanstalten-Identifikationsnummer
  6. 6. Krankenanstalten-Aufnahmezahl
  7. 7. Stationärer Status (Normalstation; Intensivstation; Patientin/Patient entlassen; Patientin/Patient tot)
  8. 8. Primärer Grund der aktuellen stationären Behandlung
  9. 9. Vorerkrankungen
  10. 10. Impfstatus (Datum und Anzahl jeder erhaltenen Impfdosen inklusive Daten zu Impfstoff/Prophylaxe und Impfarzneimittel),
  11. 11. festgestellte Virusvariante nach WHO-Nomenklatur.
  12. 12. Diagnosedatum der SARS-CoV-2 Infektion (bestätigte Labordiagnose)

§ 4. Die Länder, die Landesgesundheitsfonds und die Träger von Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind ermächtigt, Daten gemäß § 3 für die in § 2 genannten Zwecke täglich an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

§ 5. Datenschutzrechtlich verantwortlich gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) für die Datenerhebung sind die jeweiligen Träger der Krankenanstalten. Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die Führung des Registers Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 .

§ 6. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in § 2 Z 1 angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß § 15 GÖGG iVm § 15a Abs. 5 leg. cit. und zu den in § 2 Z 2 angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in § 2 angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.

(3) Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt § 15a Abs. 6 GÖGG.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Mückstein

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