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BGBl II 66/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

66. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:“

2. Nach dem 4b. Abschnitt wird folgender 4c. Abschnitt eingefügt:

„4c. Abschnitt

Zu §§ 43b und 62 NAG

Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2

§ 10c.(1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.“

4. Dem § 12 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, ausgestellt werden.

(11) Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, verwendet werden.“

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Promulgationsklausel, § 12 Abs. 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, tritt am 23. März 2021 in Kraft.“

6. Die Anlagen B, C, H und I lauten: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Nehammer

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