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BGBl II 65/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

65. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geändert wird

Auf Grund des § 139 und des § 264 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, BGBl. II Nr. 316/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung - VU-RLV)“

2. § 8 lautet:

§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.“

3. § 29 Abs. 4 entfällt.

4. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Wechselkursdifferenzen

§ 29a. Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in § 8 genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.“

5. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.“

Ettl Müller

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