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BGBl II 511/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

511. Verordnung: 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

511. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) geändert wird (1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 475/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 20 samt Bezeichnung und die §§ 21 bis 23 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 20.“ bis „§ 22.“.

2. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 6 entfällt in der Z 7 das Wort „und“ und wird am Ende die Wort- und Zeichenfolge „und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,“ angefügt.

4. In § 7 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7b) Abs. 7a gilt nicht für

  1. 1. Stromtankstellen,
  2. 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
  3. 3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“

5. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „auswärtiger Arbeitsstellen“ durch die Wortfolge „von Arbeitsorten und auswärtigen Arbeitsstellen“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen unter folgenden Voraussetzungen:
    1. a) Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen. Für das Betreten von Sportstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt § 7 Abs. 7 Z 4.
    2. b) Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
    3. c) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Personen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
    4. d) Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
    5. e) Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    6. f) § 4 gilt sinngemäß.“

7. In § 12 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. externe Dienstleister, Bewohnervertreter gemäß dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).“

8. Nach § 12 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

  1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

9. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 5 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß Abs. 2 Z 7.“

10. In § 13 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. externe Dienstleister, Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).“

11. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Besucher und Begleitpersonen haben eine Maske zu tragen. Der Betreiber darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 3 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

  1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

12. In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „Betreiber und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Betreiber, für Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft gemäß Abs. 2 Z 6 und für“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 12 Abs. 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 Z 4, 5 und 8“ ersetzt.

13. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 11 gilt sinngemäß.“

14. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „22“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

15. In § 18 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 20“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 21“ ersetzt.

16. In § 18 Abs. 2 Z 1 wird die Zahlenfolge „434“ durch die Zahlenfolge „473“ und das Wort „einmal“ durch die Wortfolge „zwei Mal“ ersetzt.

17. § 18 Abs. 11 entfällt.

18. In § 18 Abs. 12 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Auswertung“ die Wortfolge „oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit“ eingefügt.

19. Dem § 18 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchstzulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.“

20. § 20 entfällt und die §§ 21 bis 23 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 20.“ bis „§ 22.“.

21. In § 22 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „1. Dezember“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. Dezember“ ersetzt.

22. Dem § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 6, 7a und 7b, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3 und 6, § 13 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 18 Abs. 1, 2, 12 und 13 sowie §§ 20 bis 22 treten mit 2. Dezember 2021 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 Z 1 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft, wobei Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr von Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und Impfungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, c oder d in Anspruch genommen haben, bis einschließlich 11. Dezember 2021 gültig sind; gleichzeitig tritt § 18 Abs. 11 außer Kraft.“

Mückstein

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