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BGBl II 157/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

157. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021 zulässig.“

2. Dem § 6 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

„(4) Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.

(6) An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 23. April aus den bereits gewählten zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.

(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage

  1. 1. eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 gemäß § 35 C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,
  2. 2. eines negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,
  3. 3. einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19,
  4. 4. eines positiven Antikörpertests oder
  5. 5. eines akutell abgelaufenen Absonderungsbescheides, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,

    erbracht werden.“

3. In § 7 Abs. 5 wird nach der Wendung „Abs. 2“ die Wendung „und Abs. 7“ eingefügt.

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe heranzuziehen.“

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 bis 7 und § 7 Abs. 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2021 treten mit dem 19. April 2021 in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.“

Faßmann

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