3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 19a.
Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207338
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