11. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21.
(2) Diese Verordnung regelt
- 1. die Prüfungstermine,
- 2. die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,
- 3. die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,
- 4. Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie
- 5. das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
Ende des Unterrichtsjahres
§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.
Ergänzungsunterricht
§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt - abweichend von Abs. 1 - auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.
(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.
(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.
(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
Prüfungstermine
§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
Haupttermin 2021 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
nichtstandardisierte Klausurarbeiten | ab 19. Mai 2021 | |
Deutsch | Do | 20. Mai 2021 |
(angewandte) Mathematik | Fr | 21. Mai 2021 |
Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch | Di | 25. Mai 2021 |
Englisch | Mi | 26. Mai 2021 |
Latein Griechisch | Do | 27. Mai 2021 |
Französisch | Fr | 28. Mai 2021 |
Italienisch | Mo | 31. Mai 2021 |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Mi und Do | 16. und 17. Juni 2021 |
(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.
Sonderbestimmung betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen
§ 5. (1) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung nicht zur Prüfung antreten kann oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern.
(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.
Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang
§ 6. (1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.
(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
Leistungsbeurteilung
§ 7. (1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.
(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.
(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn
- 1. eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,
- 2. im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder
- 3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2.
(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
Faßmann
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