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BGBl I 141/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019 und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
(NR: GP XXVII IA 1113/A AB 592 S. 69 . BR: AB 10513 S. 916 .)

141. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 238 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

2. § 239a lautet:

„(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

  1. 1. die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,
  2. 2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,
  3. 3. die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,
  4. 4. die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,
  5. 5. die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,
  6. 6. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,
  7. 7. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,
  8. 8. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,
  9. 9. die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,
  10. 10. die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und
  11. 11. die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(4) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(5) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.“

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

2. § 119 lautet:

§ 119. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

  1. 1. die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
  2. 2. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2
  3. 3. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
  4. 4. die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
  5. 5. die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
  6. 6. die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
  7. 7. die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
  8. 8. die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
  9. 9. die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
  10. 10. die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
  11. 11. die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
  12. 12. die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.

(2) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(3) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.“

Artikel 3

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 97/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt:

§ 67f. § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

2. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

3. § 75 lautet:

§ 75. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

  1. 1. die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
  2. 2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,
  3. 3. die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,
  4. 4. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,
  5. 5. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,
  6. 6. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,
  7. 7. die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und
  8. 8. die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.

(2) Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert.“

Van der Bellen

Kurz

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