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BGBl I 142/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Bundesgesetz: EZG-Novelle 2020
(NR: GP XXVII RV 472 AB 505 S. 69 . BR: AB 10524 S. 916 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0087 , 32018L0410 ]

142. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2015 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt

  1. 1. für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
  2. 2. für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit
    1. a) sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder
    2. b) Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU , ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(5) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.“

2. In § 3 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „ , das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt“.

3. § 3 Z 4 lautet:

  1. „4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;“

4. § 3 Z 5 lautet:

  1. „5. „Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,
    1. a) für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder
    2. b) die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen war, und
    3. c) die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.“

aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder

bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde, oder

5. § 3 Z 6 lautet:

  1. „6. „Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“
    1. b) für den Zeitraum 2013 bis 2020
    2. c) für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;“

aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

6. § 3 Z 10 und 11 lautet:

  1. „10. „Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
  2. 11. „Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;“

7. In § 3 wird nach Z 11a folgende Z 11b eingefügt:

  1. „11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;“

8. § 3 Z 12 lautet:

  1. „12. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;“

9. In § 3 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

10. In § 3 werden nach Z 13 folgende Z 14 und 15 angefügt:

  1. „14. „Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;
  2. 15. „Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.“

11. § 4 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
  2. 2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
  3. 3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
  4. 4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
  5. 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.“

12. § 4 Abs. 4 entfällt.

13. § 4 Abs. 5, 6 und 7 lautet:

„(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

  1. 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
  2. 2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn

  1. 1. die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt,
  2. 2. die Anlage stillgelegt wird, oder
  3. 3. eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids während des Zeitraums, für den die Zuteilung erfolgt ist, nicht in Betrieb genommen wird.“

14. § 4 Abs. 8 entfällt.

15§ 5 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
  2. 2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
  3. 3. Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
  4. 4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.

(2) Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.“

16. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.“

17. § 5 Abs. 5 und 6 entfallen.

18. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

19. Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„Überprüfung von Emissionen“

20. § 7 samt Überschrift lautet:

„Überwachung von Emissionen von Anlagen“

§ 7. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“

21. § 8 samt Überschrift lautet:

„Überwachung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten“

§ 8. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.

(4) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Wenn ein gemäß Abs. 2 genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.

(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 4 oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.“

22. § 9 lautet:

§ 9. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27 oder § 27a) oder eine Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 22 der Richtlinie erforderlich ist.

(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“

23. § 10 lautet:

§ 10. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG , die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Emissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Emissionen durchzuführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 4 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 4 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 4 anhängig ist.

(7) Jede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.“

24. § 10a lautet:

§ 10a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

  1. 1. die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
  2. 2. die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
  3. 3. die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.“

25. §§ 11, 12, und 13 samt Überschriften entfallen.

26. § 14 samt Überschrift lautet:

„Unabhängige Prüfeinrichtungen

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.“

27. Der 4. Abschnitt entfällt zur Gänze.

28. Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen“

29. § 20 samt Überschrift entfällt.

30. § 21 lautet:

§ 21. (1) Ab dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2019 S. 1, zu versteigern.

(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“

31. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.“

32. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.“

33. § 23 lautet:

§ 23. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festlegen.“

34. Die Überschrift zu § 24 lautet:

„Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis 2020“

35. § 24 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 6. Februar 2012 von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat spätestens bis 5. März 2012 ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.“

36. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt: § 24 Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 2, Abs. 3 Z 5, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 48 und § 49a Abs. 2 und 3.

37. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.“

38. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a, 24b und 24c samt Überschriften eingefügt:

„Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021

§ 24a. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung (§§ 24b und 25a) gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Art. 7 und 8, zu erstellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere der Art. 7 und 8, entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere der Art. 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(3) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die oder der gemäß Abs. 2 einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere der Art. 7, 8 und 9, entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(4) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß Abs. 2 ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten (§§ 24b Abs. 1 und 25a) gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Basis der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Für den im Jahr 2021 vorzulegenden Bericht sind die Aktivitätsraten der beiden vorangegangenen Jahre zu übermitteln. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder die Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(5) Abweichend von Abs. 4 hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Abs. 4 oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn

  1. 1. ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,
  2. 2. kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder
  3. 3. der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021

§ 24b. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 oder für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG .

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.

Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021

§ 24c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Anhangs 9 und einer Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(3) Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß § 24b oder § 25a gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.“

39. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer bis 2020“

40. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.“

41. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021

§ 25a. (1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die Zuteilung von übergangsweisen kostenlosen Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 , insbesondere deren Art. 17 und 18, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG . Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des § 24c zu erfolgen.“

42. Die Überschrift zu § 26 lautet:

„Vergabe von Emissionszertifikaten bis 2020“

43. § 26 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.

(3) Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.“

44. Die Überschrift zu § 27 lautet:

„Stilllegungen bis 2020“

45. § 27 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.“

46. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und“

47. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.“

48. Nach § 27 werden folgenden §§ 27a, 27b und 27c samt Überschriften eingefügt:

„Stilllegungen ab 2021

§ 27a. (1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn

  1. 1. sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
  2. 2. sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

    Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.

(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.

Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021

§ 27b. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß § 24c eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.

Fusion und Spaltung ab 2021

§ 27c. (1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.“

49. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013.“

50. § 29 samt Überschrift lautet:

„Zuteilung von Emissionszertifikaten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durch Versteigerung

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“

51. § 30 samt Überschrift lautet:

„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 30. (1) Für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

  1. 1. die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;
  2. 2. die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Anzahl von Emissionszertifikaten, die jeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:

  1. 1. eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,
  2. 2. ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder
  3. 3. sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

    Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.“

52. § 31 samt Überschrift lautet:

„Sonderreserve für bestimmte Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 31. (1) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn

  1. 1. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder
  2. 2. die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,
  2. 2. den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und
  3. 3. im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:
    1. a) die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
    2. b) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und
    3. c) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

  1. 1. die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
    1. a) im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
    2. b) im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
  2. 2. die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.“

53. § 32 lautet:

§ 32. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß dem 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage nicht genutzt werden.

(2) Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.

(3) Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.“

54. § 33 samt Überschrift lautet:

„Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

§ 33. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.

(2) Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.“

55. § 34 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.“

56. § 35 samt Überschrift entfällt.

57. § 36 samt Überschrift lautet:

„Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Handelsperiode 2012

§ 36. In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.“

58. Die Überschrift zu § 37 lautet:

„Nutzung von Gutschriften“

59. In § 37 lautet der Einleitungsteil:

„Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:“

60. Die Überschrift zu § 38 lautet:

„Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften“

61. § 38 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Neue Marktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(3) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für 2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen ist.“

62. In § 39 Abs. 2 wird das Wort „Handelsperiode“ durch das Wort „Jahre“ ersetzt.

63. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.“

64. §§ 40 und 41 samt Überschriften entfallen.

65. § 42 lautet:

§ 42. Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.“

66. § 43 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 02.05.2013 S. 1, zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.

(2) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage oder jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.“

67. In § 43 Abs. 4 werden die Buchstaben „BWG“ durch die Wortfolge „Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

68. In § 43 werden die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit Art. 24, 25, 26 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 02.07.2019 S. 3, schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.

(6) Emissionszertifikate, die sich seit mehr als fünf Jahren auf Treuhandkonten im österreichischen Teil des Unionsregisters befinden, sind von der Registerstelle zu löschen, und die Konten sind zu schließen.“

69. § 44 lautet:

§ 44. Die Emissionszertifikate unterliegen den Bestimmungen des Börsegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der jeweils geltenden Fassung.“

70. Der 10. Abschnitt entfällt zur Gänze.

71. § 46 lautet:

§ 46. (1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß § 4 genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“

72. § 47 lautet:

§ 47. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beteiligen, und die Emissionsmeldungen gemäß § 9 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

73. In § 48 entfällt der letzte Satz.

74. § 50 lautet:

§ 50. Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 6, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.“

75. § 51 lautet:

§ 51. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.“

76. § 52 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Zu bestrafen ist

  1. 1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;
  2. 2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 24a Abs. 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 oder § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht;
  3. 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
  4. 4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
  5. 5. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“

77. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 oder gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.“

78. § 53 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

  1. 1. einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
  2. 2. Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
  3. 3. eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
  4. 4. eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

  1. 1. ein Startverbot verhängen,
  2. 2. ein Einflugverbot verhängen sowie
  3. 3. die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.

    Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.“

79. § 53a samt Überschrift entfällt.

80. § 53b samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2013 bis 2023

§ 53b. (1) Abweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 6 ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.

(3) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.“

81. § 54 lautet:

§ 54. Geldstrafen gemäß § 52 und Sanktionszahlungen gemäß § 53 fließen dem Bund zu.“

82. § 55 samt Überschrift entfällt.

83. § 56 lautet:

§ 56. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.“

84. § 57 samt Überschrift entfällt.

85. § 58 lautet:

§ 58. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 , ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, umgesetzt.“

86. Dem § 59 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 2, § 3 Z 2, 4, 5, 6, 10, 11, 11b und Z 12 bis 15, § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, §§ 7 und 8 samt Überschriften, §§ 9 bis 10a, § 14 samt Überschrift, die Überschrift zum 5. Abschnitt, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23, § 24 samt Überschrift, die §§ 24a bis 24c samt Überschriften, die §§ 25, 25a und 26 samt Überschriften, die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, die §§ 27a bis 27c samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 34 Abs. 2 und 3, § 36 samt Überschrift, die Überschrift zu und der Einleitungsteil in § 37, die Überschrift zu § 38 und § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42, § 43 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 44, die §§ 46 bis 48, § 49a Abs. 2 und 3, § 50, § 51, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 54, § 56, § 58, § 59 Abs. 7 und 8, Anhang 2 lit. j und k, Anhang 4 Z 2 und 3, Anhang 5 Z 2 bis 4, Anhang 6 Z 1, 3, 4 und 10, Anhang 7 und Anhang 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 4 und 8, § 5 Abs. 5 und 6, die §§ 11 bis 13 samt Überschriften, der gesamte 4. Abschnitt, §§ 20 und 35 samt Überschriften, die §§ 40 und 41 samt Überschriften, der gesamte 10. Abschnitt, die §§ 53a, 55 und 57 samt Überschriften sowie Anhang 1 samt Überschrift außer Kraft. § 32 und § 33 samt Überschrift treten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3, § 3 Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 8 und 9, § 4 Abs. 7 Z 3 und die §§ 24, 25, 26, 27, 28, und 34 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 sowie Anhang 8 samt Überschrift treten mit 31.12.2021 außer Kraft.“

87. Anhang 1 samt Überschrift entfällt.

88. In Anhang 2 lit. j wird die Wortfolge „einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber“ durch die Wortfolge „einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt,“ ersetzt und im zweiten Satz wird nach dem Wort „Flüge,“ die Wortfolge „die unter Buchstabe l genannt sind oder“ eingefügt.

89. In Anhang 2 lit. k wird die Wortfolge „von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber“ durch die Wortfolge „von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt,“ ersetzt, das Jahr „2020“ wird durch das Jahr „2030“ ersetzt und am Ende wird folgende Wortfolge „(einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen)“ angefügt.

90. Anhang 4 Z 2 lautet:

  1. „2. Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

    Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.“

    1. Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.“

91. In Anhang 4 Z 3 lautet der Einleitungsteil:

  1. „3. Berichterstattung über die Emissionen:

    Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:“

    1. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:“

92. In Anhang 4 Z 3 lit. a und b wird die Wortfolge „Anhang 1“ jeweils durch die Wortfolge „Anhang 3“ ersetzt.

93. Anhang 4 Z 3 lit. a dritter Spiegelstrich lautet:

  1. „- Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.“

94. Anhang 4 Z 3 lit. c lautet der Einleitungsteil:

  1. „c. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:“

95. Anhang 5 Z 2 bis 4 lautet:

  1. „2. Berichterstattung über die Emissionen:

    Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:

    1. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:
  1. a. Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
    1. - Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    2. - zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
    3. - Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
    4. - Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
    5. - Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
    6. - Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
    7. - Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
  2. b. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
    1. - Treibstoffverbrauch;
    2. - Emissionsfaktor;
    3. - Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
    4. - aggregierte Emissionen aus:
    5. - aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
    6. - Unsicherheitsfaktor.

- allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

- allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;

- aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

- in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie

  1. 3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

    Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

    1. Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  1. Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  2. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
    1. 4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

      Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:

  3. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:
    1. a) Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
    2. b) Tonnenkilometerdaten:

- Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

- zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

- Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

- Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;

- Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;

- Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und

- Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.

- Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

- Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

- Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

- für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und

- Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.“

96. Anhang 6 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 5 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.“.

97. In Anhang 6 Z 3 lautet der Einleitungsteil:

  1. „3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass“.

98. Anhang 6 Z 4 lautet:

  1. „4. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.“

99. Anhang 6 Z 10 lautet:

  1. „10. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.“

100. Anhang 7 lautet:

  1. „1. Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
    1. a) Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
    2. b) unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    3. c) unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    4. d) unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
    5. e) unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und
    6. f) unter Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

  1. 2. Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
    1. a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und
    2. b) insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden

  1. 3. Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
  2. 4. Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.“

101. Nach Anhang 8 wird folgender Anhang 9 samt Überschrift angefügt:

„Anhang 9

Zu den §§ 22, 24c, 25a, 30 und 31

Jährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3

0,8562

0,8342

0,8122

0,7902

0,7682

0,7462

0,7242

0,7022

0,6802

0,6582

Faktor für Anlagen gemäß § 25a Abs. 5

1

0,978

0,956

0,934

0,912

1

0,978

0,956

0,934

0,912

Faktor für Luftverkehrstätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023

0,978

0,956

0,934

-

-

-

-

-

-

-

102. In Anhang 2 wird nach lit. k folgende lit. l eingefügt:

  1. „l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.“

Van der Bellen

Kurz

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