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BGBl I 140/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes
(NR: GP XXVII RV 467 AB 504 S. 69 . BR: AB 10526 S. 916 .)
[CELEX-Nr.:32008L0098 , 32018L0851 ]

140. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 10. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 11. Verlässlichkeit

§ 12. Datenschutz“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:

„§ 54. Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V“

3. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„§ 79. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union“

4. Im gesamten Gesetzestext wird jeweils

  1. die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister“,
  2. die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister“,
  3. die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers“,
  4. die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“,
  5. die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister“,
  6. die Wortfolge „Beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“,
  7. die Wortfolge „beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“ und
  8. die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“

ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 erster Satz, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11 und § 45 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ die Wortfolge „ , der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

7. In § 5 Abs. 1 Z 3 und 6 entfällt jeweils vor dem Ausdruck „S. 1“ der Beistrich.

8. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V),“

9. In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 , ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 6 erster und letzter Satz sowie § 7 Abs. 4 erster und letzter Satz wird jeweils das Wort „seiner“ durch die Wortfolge „ihrer bzw. seiner“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 6 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „seine“ durch die Wortfolge „ihre bzw. seine“ ersetzt.

12. § 7 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 CLP-V.“

13. In § 7 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 3 dritter Satz, § 18 erster Satz und § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Wort „er“ durch die Wortfolge „sie bzw. er“ ersetzt.

14. § 10 samt Überschrift lautet:

„Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148 , soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;
  2. 2. Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;
  3. 3. Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;
  4. 4. Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

  1. 1. Namen;
  2. 2. Geschlecht;
  3. 3. (gegebenenfalls) frühere Namen;
  4. 4. Geburtsdatum;
  5. 5. Wohnanschrift;
  6. 6. Staatsangehörigkeit;
  7. 7. bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
    1. a) Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
    2. b) Höchstmenge;
    3. c) Höchstkonzentration;
    4. d) beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
  8. 8. bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
    1. a) Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
    2. b) Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;
    3. c) Höchstkonzentration;
    4. d) beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
  9. 9. Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);
  10. 10. Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).

    Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

  1. 1. für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,
  2. 2. die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,
  3. 3. der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und
  4. 4. der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

  1. 1. der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,
  3. 3. die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und
  4. 4. die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

  1. 1. bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 , gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;
  2. 2. die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;
  3. 3. nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

  1. 1. die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;
  2. 2. bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(9) Vor dem Verbringen gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.

(10) Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.

(11) Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.

(12) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat

  1. 1. die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner
    1. a) die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,
    2. b) die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und
    3. c) die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,
  2. 2. der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner
    1. a) die Informationen gemäß Z 1 lit. a bis c und
    2. b) einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

  1. 1. die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,
  2. 2. die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie
  3. 3. die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen

    mitzuteilen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 6 oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.“

15. Nach § 10 werden folgende §§ 11 und 12 samt Überschriften eingefügt:

„Verlässlichkeit

§ 11. (1) Als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wenn

  1. a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und
  2. b) die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.

(2) Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Datenschutz

§ 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der §§ 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.

(2) Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die nationale Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13 ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(5) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 ) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass

  1. 1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,
  2. 2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
  3. 3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,
  4. 4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
  5. 5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
  6. 6. tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
  7. 7. die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und
  8. 8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.“

16. In § 17 Abs. 7 Z 1 dritter Satz wird der Ausdruck „ , der“ durch den Ausdruck „ , die bzw. der“ ersetzt.

17. Die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ wird in § 17 Abs. 8 und § 78 Abs. 9 zweiter und dritter Satz durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“, im gesamten übrigen Gesetzestest hingegen durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

18. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Z 33 REACH-V hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH-V zur Verfügung zu stellen (s. Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 , ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).“

19. In § 20 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe“ durch die Wortfolge „Art. 19 POP-V“ und der Ausdruck „(EG)“ durch den Ausdruck „(EU)“ ersetzt.

20. In § 20 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz sowie in § 78 Abs. 9 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 850/2004“ durch den Ausdruck „POP-V“ ersetzt.

21. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit diese Maßnahmen Anlagen betreffen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

22. § 20 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 POP-V ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POP-V durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig ist.“

23. In § 20 Abs. 8 und Abs. 9 Z 2, § 64a Abs. 1 und § 78 Abs. 10 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

24. In § 25 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Organen und Behörden“ die Wortfolge „ , der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt; die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ wird durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

25. § 25 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.“

26. In § 33 entfällt die Wortfolge „des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“.

27. In § 39 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie bzw. er“ ersetzt.

28. Dem § 42 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.“

29. Dem § 42 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

30. § 54 samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 54. (1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.

(2) Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(3) Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.

(4) Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.“

31. In § 55 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „des § 54 Abs. 5 oder“ durch die Wortfolge „des § 54 Abs. 2 oder“ ersetzt; die Wortfolge „des § 54 Abs. 5 benötigt“ wird durch die Wortfolge „des Art. 45 CLP-V benötigt“ ersetzt.

32. In § 57 Abs. 1 Z 5, § 67 Abs. 1 Z 4 und § 71 Abs. 1 Z 24 wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe“ durch den Ausdruck „POP-V“ ersetzt.

33. § 57 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.“

34. Dem § 57 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
  2. 2. der POP-V,
  3. 3. der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 - LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018,
  4. 4. der REACH-V,
  5. 5. der CLP-V,
  6. 6. der EU-OzonV und
  7. 7. der EU-QuecksilberV

    ist der Landeshauptmann. Bei Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(5) Unbeschadet der §§ 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der im Abs. 4 zitierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 .

(6) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.“

35. § 60 entfällt.

36. In § 61 Abs. 5 vierter Satz entfällt der Ausdruck „(§ 74)“.

37. In § 64 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Europäischen Union“; die Z 3 und 4 werden durch folgende Z 3 bis 6 ersetzt:

  1. „3. POP-V,
  2. 4. EU-QuecksilberV,
  3. 5. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und
  4. 6. LMV 2005.“

38. In § 67 Abs. 1 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 11 durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 12 wird durch das Wort „oder“ ersetzt; nach Z 12 wird folgende Z 13 eingefügt:

  1. „13. entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.“

39. In § 71 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Ausdruck „Art. 45“ die Wortfolge „in Verbindung mit Anhang VIII“ eingefügt.

40. § 71 Abs.1 Z 35 bis 40 lautet:

  1. „35. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,
  2. 36. entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,
  3. 37. entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,
  4. 38. entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,
  5. 39. entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
  6. 40. als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,“

41. In § 71a wird der Ausdruck „Nr. 98/2013“ durch den Ausdruck „2019/1148“ ersetzt.

42. Dem § 76 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.

(7) Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.“

43. Dem § 77 werden folgende Abs. 22 bis 25 angefügt:

„(22) Der Eintrag zu § 54 im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 29, § 30 Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 10 bis 12, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 samt Überschrift, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5 und 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 Z 3a und 24, § 75, § 75a, § 75b, § 76 Abs. 6 und 7 und § 78 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Der Eintrag zu § 79 des Inhaltsverzeichnisses, § 19 Abs. 5 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.

(24) Die Einträge zu §§ 10, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 Z 8, die §§ 10, 11 und 12 samt Überschriften, § 57 Abs. 1 Z 8, § 67 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 71 Abs. 1 Z 35 bis 40, § 71a und § 78 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), BGBl. II Nr. 31/2015, außer Kraft.

(25) § 57 Abs. 4 bis 6 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 außer Kraft.“

44. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.“

45. In § 78 Abs. 2 entfällt Z 3; in Z 5 wird die Wortfolge „ , soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind“ durch die Wortfolge „zweiter Satz“ ersetzt.

46. In § 78 Abs. 2a wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

47. Nach § 78 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

48. § 78 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 5, des § 57 und des § 64 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.“

49. § 78 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.“

50. In § 78 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 13“ ersetzt.

51. In § 78 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

52. Folgender § 79 samt Überschrift wird angefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 79. Mit diesem Bundesgesetz ist Art. 9 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 , ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (Abfallrahmenrichtlinie), umgesetzt.“

Artikel 2

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 , ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

Das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017 und zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6a samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbehörden

§ 6a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 2 ist der Landeshauptmann. Bei fluorierten Treibhausgasen und bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(2) Unbeschadet des § 6 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 .

(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.“

2. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:

„Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen

§ 6b. Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.“

3. In § 7 Abs. 1 Z 1 lit. h wird nach dem Wort „verwendet“ die Wortfolge „oder § 6b zuwiderhandelt“ eingefügt.

4. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des § 6a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.“

5. Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6a samt Überschrift und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. § 6b samt Überschrift und § 7 Abs. 1 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a. Marktüberwachungsbehörden“

2. § 12 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

3. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a) Unbeschadet des Abs. 4 ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.“

4. § 15 Abs. 4 entfällt.

5. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Marktüberwachungsbehörden

§ 20a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(2) Unbeschadet der in § 16 festgelegten Überwachungsbefugnisse richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 .

(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.“

6. Dem § 25 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Es treten

  1. 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: § 12 Abs. 4 zweiter Satz,
  2. 2. mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft: § 12 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,
  3. 3. mit 16. Juli 2021 in Kraft: der Eintrag zu § 20a im Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,
  4. 4. mit 16. Juli 2021 außer Kraft: § 15 Abs. 4.“

7. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit der Vollziehung des § 20a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Van der Bellen

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