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BGBl I 103/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
(NR: GP XXIV RV 222 AB 233 S. 32 . BR: AB 8167 S. 774 .)

103. Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. 1. die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, die im Folgenden als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen (EG), die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
  2. 2. die durch die in Z 1 genannten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen

und damit zur Reduktion der Emissionen der durch das Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Chemikalien beizutragen.

Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und zuständige Behörde

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und der weiteren nachstehenden Verordnungen (EG),

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10,
  5. 5. der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 3,
  6. 6. der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12,
  7. 7. der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17,
  8. 8. der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21,
  9. 9. der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25 und
  10. 10. der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 28,

insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase sowie gemäß den in Z 5 bis 10 angeführten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen

§ 3. (1) Personen,

  1. 1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  2. 2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  3. 3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  4. 4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  5. 5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.

Personen, die in den vorgenannten Verordnungen (EG) geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen (EG) vorgesehen ist.

(2) Unternehmen,

  1. 1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen;
  2. 2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen.

Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen

§ 4. (1) Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen (EG) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in § 2 Z 9 angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 3 abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen; Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung (EG) verlangten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mittels Verordnung zu bestimmen, welche einschlägige Organisation der gewerblichen Wirtschaft jeweils die Aufgaben als Prüf-, Zertifizierungs- oder Bescheinigungsstelle für Personen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen geregelten Tätigkeiten wahrnimmt.

(3) Gelangt die zuständige Stelle gemäß Abs. 2 zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen gemäß § 3 zur Erlangung eines Personalzertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nicht gegeben sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.

(4) Die nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder darauf beruhenden Durchführungsverordnungen vorgesehenen Prüfungen oder Nachweise des Ausbildungsabschlusses sind von der zuständigen Stelle gemäß Abs. 2 bei der Beurteilung der gemäß § 3 festgelegten Anforderungen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Bezüglich der in den in § 2 Z 7 und 8 genannten Verordnungen (EG) geregelten Tätigkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft neben der gemäß Abs. 2 als Prüf- oder Zertifizierungsstelle benannten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid auch im jeweiligen Bereich tätige Unternehmen mit der Durchführung von Prüfungen oder mit der Ausstellung von Zertifikaten betrauen. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, in welchem Bereich das Unternehmen Aufgaben als Prüf- oder Zertifizierungsstelle übernehmen will. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Unternehmen die in der jeweiligen Verordnung (EG) normierten Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und ein entsprechender Bedarf gegeben ist. In der Ermächtigung ist auszuweisen, in welchem Bereich und mit welcher Funktion (Prüf- oder Zertifizierungsstelle) das Unternehmen betraut wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen für das betraute Unternehmen noch gegeben sind und ob die Prüfungen und Zertifizierungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Über die als Prüf- oder Zertifizierungsstellen anerkannten Unternehmen ergeht eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt, die gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Die Bekanntmachung hat eine Liste von Prüf- und Zertifizierungsstellen unter namentlicher Nennung der anerkannten Unternehmen zu enthalten.

(6) Sofern die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Zertifikaten oder Bescheinigungen für Personal im Sinne der Abs. 1 bis 5 von einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft oder gemäß Abs. 5 ermächtigten Unternehmen vorgenommen wird, handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches. Die damit betrauten Organisationen und Unternehmen unterstehen hinsichtlich der übertragenen Tätigkeiten, soweit nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Überprüfung von gemäß Abs. 5 betrauten Unternehmen zuständig ist, der Aufsicht des Landeshauptmannes und sind diesbezüglich an seine Weisungen gebunden, hinsichtlich der Abnahme von Prüfungen jedoch weisungsfrei. In Verfahren in Angelegenheiten der Prüfungen und der Erteilung von Zertifikaten oder Bescheinigungen ist der Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG.

(7) Zertifizierungsstelle für Unternehmen gemäß den in § 2 Z 5 und 6 genannten Verordnungen (EG) ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf die Ausstellung eines Zertifikates für Unternehmen kann auch bei der einschlägigen Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 eingebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bezüglich des Vorliegens dieser Anforderungen die einschlägige Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 anzuhören. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates durchzuführen. Sofern es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall oder für einen oder mehrere Bereiche den Landeshauptmann mit der Ausstellung von Unternehmenszertifikaten betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung näher festzulegen, in welcher Form und in welchem Rahmen die in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Anforderungen bezüglich Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nachzuweisen sind.

(8) Zertifikate und Bescheinigungen, die von den in anderen EWR-Vertragsstaaten zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 angeführten Verordnungen (EG) ausgestellt worden sind, sind den Zertifikaten und Bescheinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.

Übergangsbestimmungen

Vorläufige Zertifikate und Bescheinigungen

§ 5. (1) Für Personen gelten die Zertifizierungs- oder Bescheinigungsanforderungen für die jeweils geregelten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß Z 1 bis 4 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

  1. 1. In Bezug auf die in § 2 Z 5 genannte Verordnung gilt das Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung „Kälteanlagentechniker“ bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).
  2. 2. In Bezug auf die in § 2 Z 6 genannte Verordnung gilt eine die einschlägige berufliche Erfahrung nachweisende, den Anforderungen dieser Verordnung (EG) genügende Bestätigung der durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft bis zum 4. Juli 2010 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).
  3. 3. In Bezug auf die in § 2 Z 7 genannte Verordnung gelten Personen, die bereits früher die in der genannten Verordnung (EG) geregelte Tätigkeit ausgeübt haben, bis zum 4. Juli 2009 als zertifiziert im Sinne dieser Verordnung (EG).
  4. 4. In Bezug auf die in § 2 Z 9 genannte Verordnung gelten Personen, die ein Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug (KFZ) - Techniker oder Kraftfahrzeug-Mechaniker erworben haben, bis zum 4. Juli 2010 als angemessen ausgebildet im Sinne dieser Verordnung (EG).

(2) Für Unternehmen gelten die Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 5 oder 6 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

  1. 1. In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 5 gilt die in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung für Kälte- und Klimatechnik bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Unternehmenszertifikat im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).
  2. 2. In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 6 gelten Unternehmen, die über eine in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, bis zum 4. Juli 2010 als Inhaber eines vorläufigen Unternehmenszertifikats im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).

Überwachung, Straf- und Schlussbestimmungen

Überwachung

§ 6. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und der dazu ergangenen Verordnungen (EG) der Europäischen Gemeinschaften zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer

  1. 1. der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer in § 2 Z 1 bis 9 genannten Verordnung (EG) zuwider handelt, dadurch dass er
    1. a) entgegen einer Beschränkung Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,
    2. b) seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte Treibhausgase in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen oder zur Durchführung dieser Tätigkeit zertifiziertes Personal zu beauftragen,
    3. c) mit der Durchführung von in Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten nicht Personen und Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat besitzen,
    4. d) seiner Verantwortung gemäß Art. 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung durch Personen zurückgewinnen zu lassen, die die jeweils geforderte Qualifikation besitzen,
    5. e) die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht vollständig führt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
    6. f) fluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen ohne die gemäß Art. 7 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
    7. g) als Unternehmen, das die in den Art. 3 und 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Tätigkeiten ausübt, Lieferungen fluorierter Treibhausgase annimmt, ohne dass sein Personal zertifiziert ist,
    8. h) der in Art. 6 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase festgelegten Berichterstattungspflicht nicht nachkommt,

oder wer

  1. 2. den in Z 1 genannten Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwider handelt, dadurch dass er
  2. a. Installations-, Wartungs-, und Instandhaltungstätigkeiten sowie Dichtheitskontrollen an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des § 5 zu besitzen,
  3. b. Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des § 5 oder das nach § 5 Abs. 1 Z 4 erforderliche Lehrabschlusszeugnis zu besitzen,
  4. c. als Unternehmen, das Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Unternehmenszertifikat im Sinne des § 5 zu besitzen,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) oder dieser Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Vollziehung

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.

Fischer

Faymann

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