498. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler geändert wird
Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler, BGBl. II Nr. 74/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2. In § 1 wird die Wortfolge „§ 15 Z 8 lit. a des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2004“ durch die Wortfolge „§ 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017“ ersetzt und wird nach dem Wort „Stichprobenprüfung“ die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung“ eingefügt.
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
- 1. Identifikation des Loses;
- 2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
- 3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Balgengaszähler;
- 4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
- 5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.
(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.“
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.“
5. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/180/A).“
6. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 sowie die Punkte 1., 2.2., 3.1., 3.5., 3.6., 5.1., 5.2. lit. b., 5.3. und Punkt 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
7. In Punkt 1. des Anhangs wird die Wortfolge „derzeitigen Nacheichfrist“ durch die Wortfolge „Gültigkeit der Eichung“ ersetzt.
8. Punkt 2.2. des Anhangs lautet:
- „2. 2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“
9. Punkt 3.1. des Anhangs lautet:
- „3. 1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, maximale und minimale Durchflussstärke und Messrauminhalt.“
10. Punkt 3.5. und 3.6. des Anhanges lauten:
- „3. 5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
- 3. 6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.“
11. In Punkt 5.1. des Anhangs entfällt der zweite Satz.
12. Punkt 5.2. lit. b des Anhangs lautet:
- „b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,“
13. In Punkt 5.3. des Anhangs entfällt der zweite Satz und es wird die Wortfolge „Qmin, 0,2 Qmax und Qmax“ durch folgende Tabelle ersetzt:
„Reihenfolge | Durchflussstärke |
1. | 0,90 QmaxQQmax |
2. | 0,19 QmaxQ0,21 Qmax |
3.* | 2 QminQ 2,2 Qmin |
* Ist in den Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 MEG eine Prüfung bei Qmin vorgeschrieben oder machen konstruktive Gegebenheiten eine Prüfung bei Qmin erforderlich, so wird der dritte Prüfpunkt wie folgt festgelegt:
QminQ1,1 Qmin
Q Durchflussstärke für die Prüfung
Qmin Mindestdurchfluss
Qmax Höchstdurchfluss“
14. In Punkt 6. des Anhangs wird das Wort „Prüfberichtes“ durch das Wort „Ergebnisberichtes“ ersetzt.
Schramböck
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