74. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:
§ 1. Für die in § 15 Z 8 lit. a des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2004, angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
§ 2. Die Stichprobenprüfung wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Balgengaszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Balgengaszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 mit der Notifikationsnummer 2008/377/A notifiziert.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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