392. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Horizontale GAP-Verordnung geändert wird
Auf Grund der § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 12 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Abs. 3 der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß § 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.“
2. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 22b. Der Sammelantrag kann gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.
- 2. Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.
- 3. Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.
- 4. Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.
- 5. Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.“
3. Nach § 30 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 3 Abs. 6, § 22b und Z 6 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 392/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. Z 6 der Anlage 2 lautet:
- „6. GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.“
Köstinger
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