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BGBl II 264/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

264. Verordnung: Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I

264. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wortfolge „der Hauptschule,“.

2. In § 1 entfällt das Wort „Neuen“.

3. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.“

4. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.“

5. In der Überschrift des 7. Abschnitts wird die Zeichen- und Wortfolge „, Neuen“ durch das Wort „und“ ersetzt.

6. In der Überschrift des 7. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und Hauptschulen“.

7. In der Überschrift des 8. Abschnitts wird die Zeichen- und Wortfolge „, Neuen“ durch das Wort „und“ ersetzt.

8. In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und Hauptschulen“.

9. In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt im Klammerausdruck das Wort „Neuen“.

10. In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und Skihauptschulen“.

11. Dem § 55 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Auf Grund der §§ 3, 29 und 30, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, BGBl. Nr. 347/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „der Hauptschule oder“ und wird das Wort „Hauswirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Ernährung und Haushalt“ und das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ und der Klammerausdruck „Technisches Werken, Textiles Werken“ jeweils durch den Klammerausdruck „Technisches und Textiles Werken“ ersetzt.

2. In den §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

3.§ 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertritts von Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist.“

4. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

5. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule

§ 15a. Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt § 7 Abs. 3 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020.“

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 4 Abs. 2 (in der Fassung der Z 1), § 7 Abs. 2 (in der Fassung der Z 1) sowie § 13 Abs. 1 zweiter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 4 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 7 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 3 sowie § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der §§ 18, 18a, 20, 21, 23, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 5 Abs. 11 lit. b sowie 8 Abs. 11 lit. b entfällt jeweils die Wortfolge „in der Hauptschule und“.

2. In den §§ 5 Abs. 11 lit. b, 8 Abs. 11 lit. b, 12 Abs. 1 Z 2, 13 lit. a und b sowie 14 Abs. 7 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

3. In § 8 Abs. 11 lit. a und b wird jeweils im Klammerausdruck die Wendung „Technisches Werken, Textiles Werken“ durch die Wendung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 3b entfällt.

5. In § 12 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „in der Hauptschule,“.

6. In § 13 lit. a und b entfällt jeweils die Wortfolge „in den Hauptschulen und“.

7. § 14a samt Überschrift entfällt.

8. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 1), § 8 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 1), § 8 Abs. 11 lit. a und b (in der Fassung der Z 3), § 12 Abs. 1 Z 2 (in der Fassung der Z 5), § 13 lit. a und b (in der Fassung der Z 6) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 5 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 2), § 8 Abs. 11 lit. b (in der Fassung der Z 2), § 12 Abs. 1 Z 2 (in der Fassung der Z 2), § 13 lit. a und b (in der Fassung der Z 2) sowie § 14 Abs. 7 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 3b sowie § 14a samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Aufgrund der §§ 18a, 22, 22a, 23a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wendung „sowie für Schulbesuchsbestätigungen“ die Wendung „und Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt und die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

2. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum kann bei an Schulen angeschlossenen Klassen, die jeweilige Schulart der angeschlossenen Klasse vorangestellt werden.“

3. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist bei der Beurteilung, jenes Leistungsniveau anzugeben, welchem die Schülerin oder der Schüler zugeordnet war; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.“

4. § 2 Abs. 10 zweiter bis vierter Satz lauten:

„Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist ein Anhang aus dem gleichen Unterdruckpapier herzustellen. Wird dem Zeugnis eine schriftliche Erläuterung (Abs. 6 zweiter Satz) hinzugefügt, sind jedenfalls die Bezeichnung und der Standort der Schule anzuführen sowie die Unterschriften der Schulclusterleitung und der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes bzw. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers sowie ein Rundsiegel beizufügen. Jeder Anhang sowie jede schriftliche Erläuterung sind so mit dem Zeugnis zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges bzw. der Erläuterung nicht möglich ist.“

5. In § 3 Abs. 1 Z 1b entfällt die Wendung „der 3. Klasse der Hauptschule,“.

6. In den §§ 3 Abs. 1 Z 1b und 5 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

7. § 3 Abs. 1 Z 8a, 8b, 8d, 8e und 8f entfällt.

8. In § 3 Abs. 1 Z 19 wird die Wendung „§ 31d“ jeweils durch die Wendung „§ 31c“ ersetzt.

9. § 3 Abs. 1 Z 20 erster Satz lautet:

„wenn ein Schüler an einer Berufsschule in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet war:“

10. § 3 Abs. 1 Z 23 entfällt.

11. Dem § 12 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 1, 3a und Abs. 10, § 3 Abs. 1 Z 1b (in der Fassung der Z 5) sowie die Anlage 16 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 23 außer Kraft;
  2. 2. § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b (in der Fassung der Z 6), § 3 Abs. 1 Z 19 und 20, § 5 Abs. 2 sowie die Anlagen 2 und 15 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 8a, 8b, 8d, 8e und 8f außer Kraft.“

12. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 15 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 und 15.

13. In der Anlage 16 wird das Wort „Jahrganges“ durch das Wort „Jahrgang“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren

Aufgrund des § 54a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, BGBl. Nr. 135/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 95/1986, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt.

2. In den §§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4 Abs. 2 wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. In den §§ 1 Abs. 2 Z 4 und 4 Abs. 2 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ jeweils durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

4. In § 6 wird dem Text des § 6 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund der §§ 61 und 63a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Mai 1988 über die Wahl der Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 285/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Hauptschule und“.

2. In § 1 Z 1 entfällt das Wort „Neuen“.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Z 1 (in der Fassung der Z 1) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 1 Z 1 (in der Fassung der Z 2) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „für Hauptschulen,“ sowie „der Hauptschulen oder“.

2. In § 1a Abs. 1 entfallen die Worte „Neue“ sowie „Neuen“.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischen Schule“ und die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1a Abs. 1 (in der Fassung der Z 1) und § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
  2. 2. § 1a Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 entfällt jeweils die Wendung „der Hauptschule,“.

2. In § 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

3. In § 2 Abs. 27 wird nach der Wendung „Textiles Werken;“ die Wendung „Technisches und textiles Werken;“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 und 3 letzter Satz wird die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „beim Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „Die Bundesministerin für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 erster und letzter Satz sowie § 10 wird die Wendung „der Bundesministerin für Bildung“ jeweils durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 7 Z 2 wird die Wendung „AVG 1991“ durch die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

9. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 27 (in der Fassung der Z 3), § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 7 Z 2 und § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 2 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Z 2) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Auf Grund der §§ 1 und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

3. In der Anlage entfällt im Abschnitt Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete der Pflichtabschluss-Prüfung jeweils das Wort „Neuen“ und die Wendung „grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung“ wird durch die Wendung „Leistungsniveaus „Standard“ sowie „Standard AHS“ ersetzt“.

Artikel 10

Änderung der Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule

Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule, BGBl. Nr. 56/1975, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faßmann

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