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BGBl II 265/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

265. Verordnung: 1. COVID-19-Verordnung - Schifffahrt

265. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit verschoben wird (1. COVID-19-Verordnung - Schifffahrt)

Auf Grund des § 152b. Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Ablauf der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen

§ 1. (1) Der in § 152b. Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020.

(2) Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts, ABl. Nr. L 165, S. 10, bleiben unberührt.

Gewessler

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