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BGBl II 266/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Verordnung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung (5. COVID-19-LV-Novelle)

266. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV) BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Freien“.

2. § 1 Abs. 2 entfällt.

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

4. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs von Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

6. In § 2 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „Z 1 bis 3“ und der letzte Satz.

7. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Z 1 bis 3“.

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.“

9. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

10. In § 5 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten; Z 2 gilt nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 gilt“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „06.00 und 23.00“ durch den Ausdruck „06.00 und 01.00 des folgenden Tages“ ersetzt.

12. § 6 Abs. 5 entfällt.

13. In § 6 Abs. 8 1. Satz entfällt die Wortfolge „und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“.

14. § 6 Abs. 10 entfällt.

15. In § 7 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

16. § 7 Abs. 5 entfällt.

17. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.

18. § 8 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Bei der Sportausübung auf Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann kurzfristig unterschritten werden.

(3) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn ein verantwortlicher Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausgearbeitet hat und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.“

19. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 1“ ersetzt und es entfällt der 2. Satz.

20. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hochzeiten“ ein Beistrich und das Wort „Begräbnisse“ eingefügt.

21. In § 10 Abs. 2 wird der nach dem Wort „Besucher“ der Ausdruck „sowie für die Sperrstundenregelung“ eingefügt.

22. § 10 Abs. 3 entfällt.

23. In § 10 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 5“.

24. In § 10 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „minimiert werden kann“ am Satzende die Wortfolge „oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören“ eingefügt.

25. § 10 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Für Orchester in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.“

26. In § 10 Abs. 11 Z 2 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen“.

27. Der Punkt am Ende des § 10 Abs. 11 Z 3 wird durch eine Beistrich ersetzt und es wird folgende Wortfolge angefügt:

„mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann.“

28. Nach § 10 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.“

29. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:

„Fach- und Publikumsmessen

§ 10a. (1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
  2. 2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. 3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. 4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. 5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(3) Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.
  2. 2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(4) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 10b. (1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
  2. 2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,

    sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.

(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Schulung der Betreuer,
  2. 2. spezifische Hygienemaßnahmen,
  3. 3. organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
  4. 4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

30. § 11 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.“

31. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „erbringen“ die Wortfolge „sowie unter Wasser“ eingefügt.

32. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 10a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs.2, 1a und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 8 und 10, § 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, der Entfall von § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 11 Z 2 und 3, § 10 Abs. 13, § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 4 sowie der Entfall der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4,, § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.“

Anschober

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