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§ 1 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Regelungsinhalt und Regelungszweck

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 2) erfüllen.

(2) Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Abs. 1 erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

(3) Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.

(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit

  1. 1. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
  2. 2. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
  1. verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.

(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Abs. 4 ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40212137