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§ 3 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 3.

(1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
  2. 2. „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
  3. 3. „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
  4. 4. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
  1. a) „Kreativität und Gestaltung“,
  2. b) „Gesundheit und Soziales“,
  3. c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
  4. d) „Natur und Technik“.
  1. 5. „Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.

(2) Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind.

(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin

  1. 1. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(5) Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß § 9 Abs. 6 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40212139

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