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§ 9 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 9.

(1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten oder eine andere fachkundige Expertin des öffentlichen Pflichtschulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten oder Expertinnen des öffentlichen Schulwesens als Prüfer oder Prüferinnen beizustellen.

(2) Der Prüfung ist der Lehr- oder Studienplan des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. § 6 Abs. 1 bis 5 findet Anwendung.

(3) Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach der Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet die Bildungsdirektion die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Abschlussprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.

(6) Erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen sind auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin als Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet anzuerkennen. Die Anerkennung ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und 5 – zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist. Die zum Nachweis der Anerkennung der Abschlussprüfung eingereichten Unterlagen sind zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung bei der in § 2 Abs. 4 genannten Schule aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40197031