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§ 10 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Verfahrensvorschriften

§ 10.

Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40279812

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