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§ 6 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 6.

(1) Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.

(2) Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Mittelschule (§ 3 Abs. 2). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.

(3) Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist mit der Beurteilung das Leistungsniveau „Standard“ oder das Leistungsniveau „Standard AHS“ auszuweisen, wobei die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen haben.

(4) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(6) Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter Teilprüfungen

  1. 1. alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und
  2. 2. im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.

Schlagworte

Ausdrucksfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40212140

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