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§ 8 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 8.

(1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Rechtsträger) kann das zuständige Regierungsmitglied einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet anerkennen.

(2) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn

  1. 1. der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist und
  2. 2. die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verfügen.

(3) Die Anerkennung eines Lehrgangs nach Abs. 1 und 2 erfolgt im Hinblick auf den eingereichten Lehr- oder Studienplan für die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.

(4) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die örtlich zuständige Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan, der dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.

Schlagworte

Lehrplan, Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40212141

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