Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 8.
(1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Rechtsträger) kann das zuständige Regierungsmitglied einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet anerkennen.
(2) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
- 1. der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist und
- 2. die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen
- a) über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung,
- b) über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- c) über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, oder § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG oder
- d) über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016, zugeordnet ist,
- verfügen.
(3) Die Anerkennung eines Lehrgangs nach Abs. 1 und 2 erfolgt im Hinblick auf den eingereichten Lehr- oder Studienplan für die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
(4) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist die örtlich zuständige Bildungsdirektion zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan, der dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.
Schlagworte
Lehrplan, Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007930
Dokumentnummer
NOR40279810
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
