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BGBl II 224/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

224. Verordnung: COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung - C-HAV

224. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 (COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung - C-HAV)

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, BGBl. I Nr. 16/2020, und § 1 Z 2, 4, 7, 11 und 20 und § 2 Z 10 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019,
  2. 2. die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018,
  3. 3. die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, und
  4. 4. die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.

(2) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind oder mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht begonnen worden ist.

Sondervorschrift zu einheitlichen Terminen und Fristen

§ 2. (1) Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, dürfen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für Bachelor- und Diplomstudien für das Studienjahr 2020/21 im Zeitraum von 13. Juli bis 15. September 2020 oder im Zeitraum von 28. bis 30. September 2020 durchgeführt werden, wobei der Termin grundsätzlich bis 15. Juni 2020, spätestens jedoch einen Monat vor der Durchführung, bekannt zu geben ist.

(2) Termine für einzelne Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. Bewerberinnen und Bewerber sowie Termine für Kleingruppen von bis zu zehn Studienwerberinnen und Studienwerbern bzw. Bewerberinnen und Bewerbern dürfen auch außerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 1 durchgeführt werden, sofern von der postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 sichergestellt wird, dass für die betroffenen Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. Bewerberinnen und Bewerber keine Überschneidung mit dem Termin der Reife- bzw. der Reife- und Diplomprüfung 2020 vorliegt.

(3) Verfahrensschritte, für die die gleichzeitige, persönliche Anwesenheit von mehr als 250 Studienwerberinnen und Studienwerbern bzw. Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich ist, dürfen erst ab 1. August 2020 durchgeführt werden.

(4) Ergänzend zu den in Abs. 1 festgelegten Zeiträumen dürfen in Eignungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 UG Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, auch im Zeitraum von 1. bis 7. Oktober 2020 durchgeführt werden. Abweichend von § 61 UG endet in diesem Fall die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 31. Oktober 2020.

(5) Das Aufnahmeverfahren für den Bachelor-Studiengang „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ist vom Anwendungsbereich des Abs. 1 ausgenommen.

Sicherheitsvorkehrungen bei persönlicher Anwesenheit

§ 3. (1) Bei Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, sind folgende Hygienemaßnahmen einzuhalten:

  1. 1. Gewährleistung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen;
  2. 2. Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, wobei die Abnahme während des Prüfungsvorganges zulässig ist;
  3. 3. Festlegung einer maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig im Prüfungsraum aufhalten dürfen, wobei die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen sichergestellt sein muss;
  4. 4. Vorkehrungen für einen kontrollierten Zu- und Abgang aus den Prüfungsräumlichkeiten;
  5. 5. Bereitstellung von Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln, etc.;
  6. 6. Reinigung und Desinfektion von besonders beanspruchten Flächen in den Prüfungsräumlichkeiten;
  7. 7. regelmäßige Durchlüftung des Prüfungsraumes bzw. Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches.

    Näheres ist durch das Rektorat bzw. an Fachhochschulen oder Privatuniversitäten durch die Leitung der Hochschule festzulegen.

(2) Auf die Bedürfnisse von Personen, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören, ist Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Feststellung der fachlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien oder das entsprechende Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums hat das Rektorat die Bestimmungen des Abs. 1 in geeigneter Weise anzupassen.

(4) Die Durchführung von Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, ist auch in für diesen Zweck angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß Abs. 1 zulässig.

Sondervorschrift für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 4. (1) Abweichend von den §§ 54e, 58, 63, 63a, 65a, 71b, 71c, mit Ausnahme der Studien Human- und Zahnmedizin, und 71d UG kann das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.

(2) Abweichend von den §§ 42, 50 und 52e bis 52g HG sowie von den §§ 3 bis 11a der Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, und den aufgrund dieser Bestimmungen vom Rektorat oder vom Hochschulkollegium erlassenen Verordnungen, kann das Hochschulkollegium für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für Freizeitpädagogik und im Übrigen das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulkollegiums, der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates sowie der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.

(3) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen darauf zu achten, dass die bestehenden Termine und Regelungen gleichlautend abgeändert bzw. neu festgelegt werden.

(4) Bei einer Abänderung bzw. neuen Festlegung der Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist es insbesondere zulässig:

  1. 1. das Verfahren in elektronischer Form durchzuführen;
  2. 2. die Fristigkeiten neu festzulegen;
  3. 3. die Leistungsanforderungen zu ändern;
  4. 4. vom Erfordernis der mehrstufigen Gestaltung des Verfahrens abzusehen;
  5. 5. eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle festzulegen;
  6. 6. die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen heranzuziehen.

(5) Wurden bereits Teilleistungen von Studienwerberinnen und -werbern in einem begonnenen Eignungs-, Aufnahme- oder Auswahlverfahren erbracht, sind diese in dem abgeänderten bzw. neu festgelegten Verfahren zu berücksichtigen.

Sondervorschrift für das Aufnahmeverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin

§ 5. (1) Der im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Studien Human- und Zahnmedizin vorgesehene Test hat, abweichend von § 2, entweder am 14. August 2020 oder im Zeitraum von 28. September 2020 bis 7. Oktober 2020 stattzufinden, wobei der Termin und die Fristigkeiten, abweichend von § 71c Abs. 1 UG, vom Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung, festzulegen und bis spätestens einen Monat vor der Durchführung bekannt zu geben sind.

(2) Abweichend von § 61 UG endet für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. November 2020, sofern der Test gemäß Abs. 1 nicht am 14. August 2020 stattgefunden hat. Für Studierende, die an einem Aufnahmeverfahren für ein Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin für das Wintersemester 2020/21 teilgenommen haben, endet die Nachfrist für das Wintersemester 2020/21 in diesem Fall am 31. Dezember 2020.

(3) Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats entfällt im Wintersemester 2020/21 die lehrveranstaltungsfreie Zeit für Studierende, die zu einem Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin im Wintersemester 2020/21 zugelassen wurden und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen insbesondere im Februar 2021 angeboten und durchgeführt werden, sofern der Test gemäß Abs. 1 nicht am 14. August 2020 stattgefunden hat.

Sondervorschrift für die Durchführung von Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen

§ 6. Bei Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.

Faßmann

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