196. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert werden
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 83/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2020, wird wie folgt geändert:
1. § lautet:
„§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
- 1. Volksrepublik China,
- 2. Islamische Republik Iran,
- 3. Italienische Republik,
- 4. Schweiz,
- 5. Frankreich,
- 6. Spanien,
- 7. Vereinigtes Königreich,
- 8. Niederlande,
- 9. Russische Föderation,
- 10. Ukraine.“
2. In § 2 wird nach dem Wort „Überstellungsflüge“ die Wortfolge „sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020“ eingefügt.
3. In § 3 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „22. Mai 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 86/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „22. Mai 2020“ ersetzt.
Artikel 3
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Wortfolge „Visum D“ die Wortfolge „oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005“ eingefügt.
2. In § 2 wird nach der Wortfolge „Glaubhaft zu machen sind“ der Beistrich entfernt.
3. In § 4 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Mai 2020“ ersetzt.
Anschober
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