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BGBl II 195/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

195. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung § 1a und es wird folgender § 1 vorangestellt:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg zu treffen sind.

(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichung (1), im zweiten Satz wird das Wort „wenn“ durch das Wort „Wenn“ ersetzt und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

(3) Können die in Abs. 2 genannten Personen eine Heimquarantäne nicht antreten, haben sie eine Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft für die Dauer der 14-tägigen Quarantäne nachzuweisen, deren Kosten sie selbst oder ein Dritter zu tragen haben. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.“

3. In § 4 wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ ein Beistrich eingefügt, ein Beistrich hinter der Wortfolge „welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind“ gestrichen und nach der Wortfolge „Begleitperson nach § 3a“ die Wortfolge „, die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz“ eingefügt.

4. In § 3a Abs. 1 wird nach dem Wort „unterliegen“ die Wortfolge „oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen“ eingefügt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert.“

6. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Mai 2020“ ersetzt.

7. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober

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